Tatsache, innere

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-Gefühle, Meinungen, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung, innere Einstelleung u.ä. werdenm als '''Innere Tatsache''' gesehen und es wird unterstellt,dass diese Tatsachen beweisbar sind. +Als '''innere [[Tatsachen]]''' bezeichnet die Rechtsprechung Gefühle, [[Meinung]]en, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung, innere Einstellung u.ä. Es wird unterstellt, dass diese Tatsachen beweisbar sind.
-Das sind alles äußerlich nicht unmittelbar beweisbare Faktoren, wie Wissen und Gesinnung, und diese werden den Parteien als zu beweisende Tatsachen vorgelegt.+== Beweisproblem ==
-Der Beweis kann nur erfolgen durch Zitate, nachweisbare Äußerungen, Bestätigungen. Ansonsten kann der Äußernde seine Mweinng nicht nur sehr schwer, eigentluich gar nicht beweisen.+Der [[Beweis]] für das Vorliegen innerer Tatsachen kann nur indirekt geführt werden, da solche nicht äußerlich unmittelbar wahrgenommen werden können. Während "Wissen" durch dokumentierte Kenntnisnahme bewiesen werden kann, ergeben sich Schwierigkeiten beim Nachweis etwa einer Gesinnung.
-Die Zensurtheorie geht jedoch davon aus, dass '''innere Tatsachen''' grundsätzlich dem Beweise zugänglic sind.+Die [[Beweislast]] für [[Tatsachenbehauptung|Behauptungen]] über innere Tatsachen liegt beim Äußernden.
 +Ein Beweis hierfür kann durch [[Zitat]]e, nachweisbare Äußerungen und Bestätigungen erfolgen. Ansonsten kann der Äußernde seine Meinung nicht nur sehr schwer, sondern eigentlich gar nicht beweisen.
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 +Die Zensurtheorie geht jedoch davon aus, dass '''innere Tatsachen''' grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind.
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== Kritik == == Kritik ==
-Durch die Einführung des zu beweisendne Begriffs '''innere Ttasache''' werden die Journalisten, die Berichterstatter, die Wissenschaftler in dem Gebrauch der deutschen Sprache unangemessen eingeschränkt.+Häufig halten Äußernde die Behauptung innerer Tatsachen Betroffener für [[Meinungsäußerung]]en (was sie aufgrund in den meisten Fällen wegen ihres wertenden bzw. spekulativen Charakters wohl auch sind), während die Rechtsprechung von Tatsachenbehauptungen ausgeht.
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 +Durch die Einführung des zu beweisenden Begriffs '''innere Tatsache''' werden Journalisten, Berichterstatter und Wissenschaftler im Gebrauch der deutschen Sprache unangemessen eingeschränkt.
-So darf man nicht schreiben: "Er ist traurig," wenn man das nicht beweisen kann und ER das nicht selbts zugibt. Man muss es umständlich maschreiben: "Er machte einen traurigen Eindruck." +So darf man nicht schreiben: "Er ist traurig," wenn man das nicht beweisen kann und dies bestritten wird. Stattdessen muss man es umständlich umschreiben: "Er machte einen traurigen Eindruck."
-Da doese Zensurregel vielen nicht bewusst ist, öffenn sich Türewn und Tore zur Meinungsunterdrückung.+Da diese Zensurregel vielen nicht bewusst ist, öffnen sich Türen und Tore zur Meinungsunterdrückung.
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 09:33, 21. Nov. 2008

Als innere Tatsachen bezeichnet die Rechtsprechung Gefühle, Meinungen, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung, innere Einstellung u.ä. Es wird unterstellt, dass diese Tatsachen beweisbar sind.

Inhaltsverzeichnis

Beweisproblem

Der Beweis für das Vorliegen innerer Tatsachen kann nur indirekt geführt werden, da solche nicht äußerlich unmittelbar wahrgenommen werden können. Während "Wissen" durch dokumentierte Kenntnisnahme bewiesen werden kann, ergeben sich Schwierigkeiten beim Nachweis etwa einer Gesinnung.

Die Beweislast für Behauptungen über innere Tatsachen liegt beim Äußernden. Ein Beweis hierfür kann durch Zitate, nachweisbare Äußerungen und Bestätigungen erfolgen. Ansonsten kann der Äußernde seine Meinung nicht nur sehr schwer, sondern eigentlich gar nicht beweisen.

Die Zensurtheorie geht jedoch davon aus, dass innere Tatsachen grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind.

Beispiele

Zahlungswilligkeit; die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde; Gutgläubigkeit.

Urteile

Kritik

Häufig halten Äußernde die Behauptung innerer Tatsachen Betroffener für Meinungsäußerungen (was sie aufgrund in den meisten Fällen wegen ihres wertenden bzw. spekulativen Charakters wohl auch sind), während die Rechtsprechung von Tatsachenbehauptungen ausgeht.

Durch die Einführung des zu beweisenden Begriffs innere Tatsache werden Journalisten, Berichterstatter und Wissenschaftler im Gebrauch der deutschen Sprache unangemessen eingeschränkt.

So darf man nicht schreiben: "Er ist traurig," wenn man das nicht beweisen kann und dies bestritten wird. Stattdessen muss man es umständlich umschreiben: "Er machte einen traurigen Eindruck."

Da diese Zensurregel vielen nicht bewusst ist, öffnen sich Türen und Tore zur Meinungsunterdrückung.

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