Abschlussschreiben
Aus Buskeismus
Version vom 13:11, 7. Nov. 2008 (bearbeiten) Rolf (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 07:11, 18. Nov. 2008 (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | Geschäftstüchtige Rechtsanwälte haben eine Möglichkeit ersonnen, sich weiter am waidgeschossenen Inanspruchgenommenen einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] und einem erfolglosen [[Widerspruchsverfahren]] gesund zu stoßen, indem sie diesen zur Abgabe der [[Abschlusserklärung]] auffordern und wie bei einer [[Abmahnung]] hierfür Gebühren schinden dürfen. | + | Geschäftstüchtige Rechtsanwälte haben eine Möglichkeit ersonnen, sich weiter am waidgeschossenen Überrumpelten einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] und einem erfolglosen [[Widerspruchsverfahren]] gesund zu stoßen, indem sie diesen zur Abgabe der [[Abschlusserklärung]] auffordern und wie bei einer [[Abmahnung]] hierfür Gebühren schinden dürfen. |
- | + | ||
- | Besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Verteidigung, kann der Aufforderung durch rechtzeitige Abgabe einer einer Abschlusserklärung zuvorgekommen werden. | + | |
Wird die Abschlusserklärung erst nach Erhalt eines Abschlussschreibens abgegeben, kann der Anwalt des Anspruchstellers hierfür Gebühren verlangen. | Wird die Abschlusserklärung erst nach Erhalt eines Abschlussschreibens abgegeben, kann der Anwalt des Anspruchstellers hierfür Gebühren verlangen. | ||
Zeile 9: | Zeile 7: | ||
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. [[Abschlussschreiben - BGH VI ZR 176/07 v. 04. März 2008]] | Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. [[Abschlussschreiben - BGH VI ZR 176/07 v. 04. März 2008]] | ||
+ | |||
+ | == Gegenmaßnahme == | ||
+ | |||
+ | Besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Verteidigung, kann der Aufforderung durch rechtzeitige Abgabe einer Abschlusserklärung aus eigener Initiative zuvorgekommen werden. | ||
+ | |||
+ | == Kritik == | ||
+ | |||
+ | Wie die Abmahnung wurde dieses Spielchen aus dem auf Kaufleute zugeschnittenen Recht des [[unlauterer Wettbewerb|unlauteren Wettbewerbs]] entwickelt. Die undifferenzierte | ||
+ | Anwendung auf Privatleute ist fragwürdig. | ||
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Version vom 07:11, 18. Nov. 2008
Geschäftstüchtige Rechtsanwälte haben eine Möglichkeit ersonnen, sich weiter am waidgeschossenen Überrumpelten einer einstweiligen Verfügung und einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gesund zu stoßen, indem sie diesen zur Abgabe der Abschlusserklärung auffordern und wie bei einer Abmahnung hierfür Gebühren schinden dürfen.
Wird die Abschlusserklärung erst nach Erhalt eines Abschlussschreibens abgegeben, kann der Anwalt des Anspruchstellers hierfür Gebühren verlangen. Wird einem Abschlussschreiben nicht entsprochen, so ist mit einem Hauptsacheverfahren zu rechnen.
Kosten
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Abschlussschreiben - BGH VI ZR 176/07 v. 04. März 2008
Gegenmaßnahme
Besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Verteidigung, kann der Aufforderung durch rechtzeitige Abgabe einer Abschlusserklärung aus eigener Initiative zuvorgekommen werden.
Kritik
Wie die Abmahnung wurde dieses Spielchen aus dem auf Kaufleute zugeschnittenen Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelt. Die undifferenzierte Anwendung auf Privatleute ist fragwürdig.