Hauptsacheverfahren
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Eine [[einstweilige Verfügung]] ist nur eine vorläufige Regelung, die sich mit Zeitablauf erledigen kann. Wünscht der Anspruchsteller eine endgültige Regelung, kann er entweder eine [[Abschlusserklärung]] verlangen oder eine konventionelle [[Klage]]erheben, das sogenannte Hauptsacheverfahren . | Eine [[einstweilige Verfügung]] ist nur eine vorläufige Regelung, die sich mit Zeitablauf erledigen kann. Wünscht der Anspruchsteller eine endgültige Regelung, kann er entweder eine [[Abschlusserklärung]] verlangen oder eine konventionelle [[Klage]]erheben, das sogenannte Hauptsacheverfahren . | ||
Version vom 13:03, 17. Nov. 2008
Eine einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Regelung, die sich mit Zeitablauf erledigen kann. Wünscht der Anspruchsteller eine endgültige Regelung, kann er entweder eine Abschlusserklärung verlangen oder eine konventionelle Klageerheben, das sogenannte Hauptsacheverfahren .
Zwingen ins Hauptsacheverfahren
Ein durch eine einstweilige Verfügung Inanspruchgenommener kann (statt, neben oder nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) dem Anspruchsteller gerichtlich aufgeben lassen, innerhalb einer Frist Hauptsacheklage zu erheben.
Im Hauptsacheverfahren muss der Kläger seine Lügen beweisen, während der Inanspruchgenommene sich ebenfalls durch konventionelle Beweiserhebung wirksam verteidigen kann. Zudem geht der mündlichen Verhandlung ein schriftliches Vorverfahren voraus, indem der Kläger hinreichend vortragen und belegen muss.