Unlauterer Wettbewerb
Aus Buskeismus
Version vom 20:49, 16. Nov. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Aktuelle Version (20:50, 16. Nov. 2008) (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Das [http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)] enthält eine Reihe scharfer Instrumente, um seinem Mitbewerber, der einem das Leben schwer macht, ebenfalls das Leben schwer zu machen. | Das [http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)] enthält eine Reihe scharfer Instrumente, um seinem Mitbewerber, der einem das Leben schwer macht, ebenfalls das Leben schwer zu machen. | ||
- | Der raue Wind des Wettbewerbsrechts setzt bei den meisten Vorschriften voraus, dass man es auch tatsächlich mit zwei im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Marktteilnehmern zu tun hat. Von "Wettbewerbsabsicht" sprechen aber Zensurgerichte bereits dann, wenn jemand auf seiner Website Reklame geschaltet hat, sei der Ertrag auch noch so gering. Auch viele aus ideellen Gründen betriebene Websites, die sich gerade einmal selbst finanzieren sollen, werden schnell als kommerzielle und daher in einem "Wettbewerbsverhältnis" behandelt. Manchmal wird das UWG nur "analog" angewandt, also auch auf Nichtwettbewerber. | + | Der raue Wind des Wettbewerbsrechts setzt bei den meisten Vorschriften voraus, dass man es auch tatsächlich mit zwei im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Marktteilnehmern zu tun hat. Von "Wettbewerbsabsicht" sprechen aber Zensurgerichte bereits dann, wenn jemand auf seiner Website Reklame geschaltet hat, sei der Ertrag auch noch so gering. Auch viele aus ideellen Gründen betriebene Websites, die sich gerade einmal selbst finanzieren sollen, werden schnell als kommerzielle und daher in einem "Wettbewerbsverhältnis" behandelt. Manchmal wird das UWG nur "analog" angewandt, also auch auf Nichtwettbewerber. Insbesondere die "netten Umgangsformen" aus dem UWG-Recht wie das [[Abmahnung|Abmahnwesen]] werden fruchtbar gemacht, um Privatleute zu deckeln. |
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Aktuelle Version
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält eine Reihe scharfer Instrumente, um seinem Mitbewerber, der einem das Leben schwer macht, ebenfalls das Leben schwer zu machen.
Der raue Wind des Wettbewerbsrechts setzt bei den meisten Vorschriften voraus, dass man es auch tatsächlich mit zwei im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Marktteilnehmern zu tun hat. Von "Wettbewerbsabsicht" sprechen aber Zensurgerichte bereits dann, wenn jemand auf seiner Website Reklame geschaltet hat, sei der Ertrag auch noch so gering. Auch viele aus ideellen Gründen betriebene Websites, die sich gerade einmal selbst finanzieren sollen, werden schnell als kommerzielle und daher in einem "Wettbewerbsverhältnis" behandelt. Manchmal wird das UWG nur "analog" angewandt, also auch auf Nichtwettbewerber. Insbesondere die "netten Umgangsformen" aus dem UWG-Recht wie das Abmahnwesen werden fruchtbar gemacht, um Privatleute zu deckeln.