Unlauterer Wettbewerb
Aus Buskeismus
Version vom 20:48, 16. Nov. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: Das [http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)] enthält eine Reihe scharfer Instrumente, um seinem Mitbewerber, der eine...) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 20:49, 16. Nov. 2008 (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Das [http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)] enthält eine Reihe scharfer Instrumente, um seinem Mitbewerber, der einem das Leben schwer macht, ebenfalls das Leben schwer zu machen. | Das [http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)] enthält eine Reihe scharfer Instrumente, um seinem Mitbewerber, der einem das Leben schwer macht, ebenfalls das Leben schwer zu machen. | ||
- | Der raue Wind des Wettbewerbsrechts setzt bei den meisten Vorschriften voraus, dass man es auch tatsächlich mit zwei im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Marktteilnehmern zu tun hat. Von "Wettbewerbsabsicht" sprechen aber Zensurgerichte bereits dann, wenn jemand auf seiner Website Reklame geschaltet hat, sei der Ertrag auch noch so gering. Auch viele aus ideellen Gründen betriebene Websites, die sich gerade einmal selbst finanzieren sollen, werden schnell als solche in einem "Wettbewerbsverhältnis" behandelt. Manchmal wird das UWG nur "analog" angewandt, also auch auf Nichtwettbewerber. | + | Der raue Wind des Wettbewerbsrechts setzt bei den meisten Vorschriften voraus, dass man es auch tatsächlich mit zwei im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Marktteilnehmern zu tun hat. Von "Wettbewerbsabsicht" sprechen aber Zensurgerichte bereits dann, wenn jemand auf seiner Website Reklame geschaltet hat, sei der Ertrag auch noch so gering. Auch viele aus ideellen Gründen betriebene Websites, die sich gerade einmal selbst finanzieren sollen, werden schnell als kommerzielle und daher in einem "Wettbewerbsverhältnis" behandelt. Manchmal wird das UWG nur "analog" angewandt, also auch auf Nichtwettbewerber. |
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Version vom 20:49, 16. Nov. 2008
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält eine Reihe scharfer Instrumente, um seinem Mitbewerber, der einem das Leben schwer macht, ebenfalls das Leben schwer zu machen.
Der raue Wind des Wettbewerbsrechts setzt bei den meisten Vorschriften voraus, dass man es auch tatsächlich mit zwei im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Marktteilnehmern zu tun hat. Von "Wettbewerbsabsicht" sprechen aber Zensurgerichte bereits dann, wenn jemand auf seiner Website Reklame geschaltet hat, sei der Ertrag auch noch so gering. Auch viele aus ideellen Gründen betriebene Websites, die sich gerade einmal selbst finanzieren sollen, werden schnell als kommerzielle und daher in einem "Wettbewerbsverhältnis" behandelt. Manchmal wird das UWG nur "analog" angewandt, also auch auf Nichtwettbewerber.