Anonymisierung

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-Grundsätzlich hat der einzelne ein Recht auf Anonymität, solange kein [[Berichtsinteresse]] begründet ist. So kann grundsätzlich aus dem [[Recht am eigenen Bild]] [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] der Verbreitung von [[Bildnis]]sen oder aus dem [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrecht]] Unterlassung der Nennung des Namens verlangt werden.+Grundsätzlich hat der einzelne ein Recht auf Anonymität, solange kein [[Berichtsinteresse]] begründet ist. So kann grundsätzlich aus dem [[Recht am eigenen Bild]] [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] der Verbreitung von [[Bildnis]]sen oder aus dem [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrecht]] Unterlassung der [[Namensnennung|Nennung des Namens]] verlangt werden.
Besteht Berichtsinteresse, so ist es eine Frage des Ausmaßes, ob die Berichterstattung identifizierend sein darf. Besteht Berichtsinteresse, so ist es eine Frage des Ausmaßes, ob die Berichterstattung identifizierend sein darf.

Version vom 08:14, 7. Nov. 2008

Grundsätzlich hat der einzelne ein Recht auf Anonymität, solange kein Berichtsinteresse begründet ist. So kann grundsätzlich aus dem Recht am eigenen Bild Unterlassung der Verbreitung von Bildnissen oder aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Unterlassung der Nennung des Namens verlangt werden.

Besteht Berichtsinteresse, so ist es eine Frage des Ausmaßes, ob die Berichterstattung identifizierend sein darf.

Ist dies nicht der Fall, muss so berichtet werden, dass keine Erkennbarkeit der Person möglich ist.

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