Linkhaftung

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 +Betroffene berichten nicht selten über das ihnen ergangene Unrecht und Veröffentlichen die Verbotsurteile. Das ist nicht unproblematisch. Dien Zensoren können dagegen voirgehen mit der Behauptung, mit der Urteilsveröffentlichung umgehma man das ergangene Verbot. Auch mit der damit einhergehenden unzulässigen Prangerwirkung wird argumentiert.
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 +Die Veröffentlchungn gewonnenenr Urteile kann verbotenm werden, weil der Verlierer schon genug durch das Verbot gelitten hat und die Veröffentlichung des Verbotsurtells durch den Geinner erzeuige unnötiogem Demütigung des Verlierers.
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 +Werden dien Urteile von anderen veröffentlicht, so gehen manche Zensoren über die Linbkhaftung dagegen vor.
*So hat die Urheberechtskammer Hamburg mit [http://www.buskeismus.de/urteile/308O64508_EV_Schertz_RS.pdf Beschluss] 308 O 645/08 vom 15.12.08 mit der fadenscheinigen Begründung, der urheberrechtlich geschützte Text wäre auf den Server des Verfügungsgdgners kopiert worden, verboten, einen Lebenslauf als Frame vom Server des Klägers aufzurufen. Diese Vefügung wurde allerdigs am 13.03.2009 [http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=14437 aufgehoben]. *So hat die Urheberechtskammer Hamburg mit [http://www.buskeismus.de/urteile/308O64508_EV_Schertz_RS.pdf Beschluss] 308 O 645/08 vom 15.12.08 mit der fadenscheinigen Begründung, der urheberrechtlich geschützte Text wäre auf den Server des Verfügungsgdgners kopiert worden, verboten, einen Lebenslauf als Frame vom Server des Klägers aufzurufen. Diese Vefügung wurde allerdigs am 13.03.2009 [http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=14437 aufgehoben].

Version vom 20:30, 4. Apr. 2013

Linkhaftung = Haftung wg. Verlinkung. Es gibt viele Verbotsvarianten:

  • Haftung wg. Verlinkung auf fremde unzulässige Inhalte
  • Haftung wegen Verlinkung auf fremde zulässige Inhalte
  • Haftung wg. Verlinkung auf Urteile in eigener Sache
  • Haftung wg. Verlinkung an sich

Das Internet, von den Zensurrichtern als Gefährliche Einrichtung definiert, lebt von Links. Die Gegner der freien Meinungsäußerung entwickelten und entwickeln deswegen feine Zensurregeln, nach denen man für das Setzen von Links bestraft werden kann.

Inhaltsverzeichnis


Linkhaftung auf fremde unzulässige Inhalte

Das erste Link-Urteil ist ein Urteil der Wettbewebskammer des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 – AZ: 312 O 85/98, auch als Hyperlink-Entscheidung bekannt. Es führte zu viel Diskussionen und Verwirrung.

Tatsächlich verbot dieses Urteil nicht die Verlinkung auf fremde, unzulässige Inhalte an sich, sondern es erging ein Verbot für einen konkretne Fall, wo sich der Antzragsgegner die verlinkten, unzulässigen Inhalte zu eigen mahcte.

Eine pauschale Haftung für das Verwenden von Hyperlinks auf unzulässige Inhalte lehnt der Bundesgerichtshof allerdings ab. Entscheidend ist, inwiefern man sich die verlinkte Informationen zu eigen macht oder zumutbaren Prüfungspflichten nicht nachgegangen ist. BGH, Urt. v. 01.04.2004, Az. I ZR 317/01

Es herrscht deutschlandweit die Meinung:

Mit dem Hamburger Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - “Haftung für Links” hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.”

Diese Meinung ist so nicht richtig. Eine einfache Distazierung genügt nicht, genauso wie die Verlinkung ohne Diustanzierung nicht zwangsweise zum Verbot führt. Es geht um das sich zu eigen Machen.

Wie weit geht die Verpflichtung, die verlinkte Site zu kennen, um nicht in die Zensurfalle zu geraten, entscheiden in der Endkosequenz allein die freien und unabhängigen Zensurricher nach ihren nicht voraussagbaren "Abwägungs"-Kriterien.

Die Inhalte verlinkter Sits brauchen nicht verfolgt zu werden, um später von der Zensur nicht erwischt zu werden. Einhundert Prozenz sicher ist das allerdings nicht.

Die Linkhaftung ist ein Pfund für die Zensur. die Zensoren saugen darauzs Honig und behaupten frei und unabhängig, man habe sich die verlinkten Inhalte zu eigen gemacht.

Urteile - Verlinkung auf fremde unzuläsige Inhalte

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Intemetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.
Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1248/11 wurde mit Beschluss vom 15.12.2011 nicht zur Entscheidung angenommen.
Zutreffend nimmt der Bundesgerichtshof in seiner Abwägung zusätzlich in den Blick, dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.
Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Web-Seite oder der Internet-Auftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
  • Das OLG München hat mit Urteil 18 U 5645/07 vom 29.04. 2008 die bekannt-berüchtigte Link-Entscheidung des Landgericht Hamburg Zivilkammer 12 - nicht Buske - 312 O 85/98 allerdings relativiert. Sicherheit gegen die Zensur frei und unabhängig entscheidender Richter bringt dass allerdings nicht.
Aus der OLG-Entscheidung 18 U 5645/07 vom 29.04.2008:
“Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrecht erhält, richten sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Website oder der Internetauftritt, auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dient, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen (BGH a.a.O.). […]
Eine Verletzung der oben dargestellten Prüfungspflichten ist weder bei Setzung des Hyperlinks durch die Beklagte noch später erkennbar. Insbesondere traf die Beklagte keine Pflicht, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. Der Kläger trägt vor und bietet Beweis dafür an, dass sich der Link zu dem im August 2006 ergangenen Urteil von Anfang an auf der Seite www. … befunden habe, trägt aber nicht vor, wann der Bericht der Firma … ins Internet eingestellt worden ist. Das Argument, die Inhaltsgleichheit des Berichts der Beklagten mit dem Bericht auf der Internetseite http: // www. … lasse schließen, dass der Beklagten zumindest diese Seite bekannt gewesen sei, überzeugt nicht, da es auch in Betracht kommt, dass die Firma … bei ihrem Artikel Inhalte des Artikels der Beklagten verwendet hat.
Der Kläger hat auch keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. In dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8.3.2007, mit dem die Abmahnung des Klägers vom 26.2.2007 beantwortet worden ist, ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, dass die Meldung und der Link zur Website www. … bereits am 7.2.2007 vom Internetauftritt der Beklagten gelöscht worden sei. Ein schlüssiger Vortrag, weshalb dies unrichtig sein soll, fehlt. Dies ergibt sich auch nicht aus der Internetabfrage vom 14.4.2007.”

Linkhaftung wg. Verlinkung auf fremde zulässige Inhalte

Auch die Verlinkung auf zulässige Inhalte kann verbotern verboten. Z.B: "Schaut euch diesen Kinderficker an". Im konkfeten Fall wird ein Verbot wohl nicht greifen, weil der Name Müller mehr als 200 Millionen Mal von Google gefunden und nicht klar ist, welcher "M+ller" gemient ist. Würde abwer anstrelle des namens "Müller" der Name eines bekannten Rechtsanwalts stehen, so wäre ein Verbot sicher.

Urteile - Verlinkung auf fremde zulässige Inhalte

  • OLG München 18 U 2067/07 vom 26.05. 2007 Freiherr von Gravenreuth vs. Heise Verlag
Es ging um die Äußerung:
„Denn nur dann wird das ganze Ausmaß der Dummheit und Borniertheit eines Münchener Rechtsanwalts deutlich, der die Inhaftierung seines Kanzleikollegen mit den Methoden in Guantanamo Bay vergleicht. Eine Aussage, die nur mit einer Portion Realitätsverschiebung getroffen werden kann."
mit Verlinkung auf ein Bildnis des Freiherrn von Gravenbreuth.
Das wurde verboten.
Aus den Gründen:
Die Klägerin hat durch die Linksetzung, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Urteils geschildert ist, die streitgegenständlichen Bildnisse des Beklagten öffentlich zur Schau gestellt. Die Beklagte hat die Linksetzung bewusst eingesetzt, um die Bildnisse in den Wortbericht einzubetten und sie bewusst als Untermauerung für die im Wortbericht geschilderte angebliche Dummheit, Bomiertheit und Realitätsverschiebung des Beklagten verwendet.
  • Das OLG Köln hat den Rechtsanwälten Dominik Höch 15 U 205/08 und Helmuth Jipp 15 U 194/11 recht gegeben, weil die Begriffe "Schweinchen" und "Psychopath" angeblich auf eine Google-Suche mit deren Namen führten. Es war ein Indizienprozess.
  • Das LG Berlin hat mit Beschluss 27 O 1251/08 vom 12.12.2008 verboten:
den Namen "Ivonne Schönherr" zu verlinken zu einem Google-Suchgabfrageergebniss zu den Suchbegriffen Schönherr/Tierquälerei, weil in dem Verhandlungsbericht irrtümlich geschrieben stand, dass Yvonne Schönherr wegen Tiequälerei verurteilt gewesen worden sei. Eine Verurteilung gab es nicht.
  • Das LG Hamburg verbietet die Namensnennng der Sedlmayr-Mörder verbunden mit der Tatbeschreibung. Auf der deutschen Wikipedia-Seite fehlt die Namensnennung. Auf der englischen Wikipedia-Seite sind die Namen der Brüder genannt.

Haftung für Links auf eigene Verbotsurteile

Betroffene berichten nicht selten über das ihnen ergangene Unrecht und Veröffentlichen die Verbotsurteile. Das ist nicht unproblematisch. Dien Zensoren können dagegen voirgehen mit der Behauptung, mit der Urteilsveröffentlichung umgehma man das ergangene Verbot. Auch mit der damit einhergehenden unzulässigen Prangerwirkung wird argumentiert.

Die Veröffentlchungn gewonnenenr Urteile kann verbotenm werden, weil der Verlierer schon genug durch das Verbot gelitten hat und die Veröffentlichung des Verbotsurtells durch den Geinner erzeuige unnötiogem Demütigung des Verlierers.

Werden dien Urteile von anderen veröffentlicht, so gehen manche Zensoren über die Linbkhaftung dagegen vor.

  • So hat die Urheberechtskammer Hamburg mit Beschluss 308 O 645/08 vom 15.12.08 mit der fadenscheinigen Begründung, der urheberrechtlich geschützte Text wäre auf den Server des Verfügungsgdgners kopiert worden, verboten, einen Lebenslauf als Frame vom Server des Klägers aufzurufen. Diese Vefügung wurde allerdigs am 13.03.2009 aufgehoben.
  • Ähnlich hat die Zensurkammen Belin entschieden [27 O 1237/08; 27 O 1256/08]

Haftung wg. Verlinkung an sich

Zenrsuranwälte, andere fragwürdige Personen, Unternehmen und Behörden möchten unter bestimmten Umständen nicht, dass auf deren Seite verlinkt wird. Sie mahnen manchmal erfolgreich ab. Oft werde Urheberrechtsverlketzungen zu Grunde gelegt.

Die Rechtsprechung folgt allerdings diesen allgemeinen Anliegen noch nicht.

Siehe auch

Kritik

Stand

02.04.2013

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