Gleitender Sorgfaltsmaßstab
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Diese Abhängigkeit der Prüfpflichten von der Schwere der Rechtsverletzung heißt gleitender Sorgfaltsmaßstab.
Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab [1 BvR 2243/02].
Es besteht ein gleitender Sorgfaltsmaßstab mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- und Vorabkontrollpflicht anwachsen. [324 O 794/04]
[bearbeiten] Urteile
1 BvR 2243/02 v. 26.8.2003 - Gerhard Schröders Haarfärbung
324 O 794/04 Urteil v. 04.12.2007 - Callactive GmbH vs. Stefan Niggemier
[bearbeiten] Kritik
Durch die Einführung dieses unbestimmten Begriffs geben sich die Zensurrichter ein Argument in die Hand, die Zensur tagesaktuell zu auszusprechen.