Recht am Wort
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- | Beiden rechten liegt das [[Informationelle Selbstbestimmung | Selbstdarstellungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht]] des Menschen zu Grunde. | + | Beiden Rechten liegt das [[Informationelle Selbstbestimmung|Selbstdarstellungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht]] des Menschen zu Grunde ([[Persönlichkeitsrecht]]). |
- | Wie beim Bild, darf nicht jeder ohne Einwilligung in den Medien zitiert werden. | + | Wie beim [[Bildnis]] darf nicht ohne [[Einwilligung]] in den Medien zitiert werden, sofern kein besonderes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. |
- | Das Recht am eigenen Wort dient dem Schutz schriftlicher und mündlicher Äusserungen. | + | == Umfang == |
- | [[Zitat |Zitate]] dürfen den Kontext nicht entstellen. | + | Das Recht am eigenen Wort dient dem Schutz schriftlicher und mündlicher Äußerungen. |
- | Bei Interviews können die Zensurregklen ausgehandelt werden. | + | [[Zitat]]e dürfen durch den Kontext nicht entstellt werden. |
- | ==Links== | + | Bei [[Interview]]s können die Zensurregeln ausgehandelt werden. |
- | [http://www.glaus.com/bilderpdf/1privatrecht/unternehmer_pressesprecher.html Das Recht am eigenen Wort] | + | == strafrechtlicher Schutz des nicht öffentlich gesprochenen Worts == |
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+ | Bereits das heimliche Mitschneiden von nicht öffentlich getätigten Äußerung ist strafbar, [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html § 201 StGB]. | ||
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Version vom 21:53, 28. Okt. 2008
Wie im die Abgebildeten beim Recht am eigenen Bild haben beim Recht am Wort die Abgehörten das Recht, nicht veröffentlicht bzw. nicht wiedergegeben zu werden.
Beiden Rechten liegt das Selbstdarstellungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu Grunde (Persönlichkeitsrecht).
Wie beim Bildnis darf nicht ohne Einwilligung in den Medien zitiert werden, sofern kein besonderes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.
Umfang
Das Recht am eigenen Wort dient dem Schutz schriftlicher und mündlicher Äußerungen.
Zitate dürfen durch den Kontext nicht entstellt werden.
Bei Interviews können die Zensurregeln ausgehandelt werden.
strafrechtlicher Schutz des nicht öffentlich gesprochenen Worts
Bereits das heimliche Mitschneiden von nicht öffentlich getätigten Äußerung ist strafbar, § 201 StGB.