Fiktive Lizenzgebühr
Aus Buskeismus
(Unterschied zwischen Versionen)
Version vom 18:17, 27. Okt. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Aktuelle Version (11:06, 28. Okt. 2008) (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Bei kommerzieller Ausbeutung einer Verletzung des [[Persönlichkeitsrecht]]s, z.B. durch Paparazzi-Fotos, kann der Geschädigte den üblichen Tarif herausverlangen. | Bei kommerzieller Ausbeutung einer Verletzung des [[Persönlichkeitsrecht]]s, z.B. durch Paparazzi-Fotos, kann der Geschädigte den üblichen Tarif herausverlangen. | ||
- | Auf den Nachweis eines eigenen Schadens kommt es nicht an, ebenso wenig, ob sich der Betreffende generell die Veröffentlichung verbeten hätte, also so gesehen keinen wirtschaftlichen Verlust hat. | + | Anders als beim sonstigen [[Schadensersatz]] muss kein Schaden etc. nachgewiesen werden. Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr, die verlangt worden wäre, kann vom Richter geschätzt werden. Daher ist dies die beliebteste Methode der Schadensberechnung. |
- | Da anders als beim sonstigen [[Schadensersatz]] kein Schaden etc. nachzuweisen ist und die Höhe der Lizenzgebühr vom Richter geschätzt werden kann, ist dies die beliebteste Methode der Schadensberechnung. | + | Ebenso wenig wie ein eigener Schaden spielt es ein Rolle, ob sich der Betreffende generell die Veröffentlichung verbeten hätte, also so gesehen keinen wirtschaftlichen Verlust hat. Man spricht vom Eingriff in den "Zuweisungsgehalt des Persönlichkeitsrechts". |
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Aktuelle Version
Bei kommerzieller Ausbeutung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, z.B. durch Paparazzi-Fotos, kann der Geschädigte den üblichen Tarif herausverlangen.
Anders als beim sonstigen Schadensersatz muss kein Schaden etc. nachgewiesen werden. Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr, die verlangt worden wäre, kann vom Richter geschätzt werden. Daher ist dies die beliebteste Methode der Schadensberechnung.
Ebenso wenig wie ein eigener Schaden spielt es ein Rolle, ob sich der Betreffende generell die Veröffentlichung verbeten hätte, also so gesehen keinen wirtschaftlichen Verlust hat. Man spricht vom Eingriff in den "Zuweisungsgehalt des Persönlichkeitsrechts".