Tenor eines Verbots
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- | Eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Tenors auf solche Äußerungen, die der verbotenen Äußerung (aber im Kern) lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. In der Praxis iat dies eine Abwägungsfrage. | + | == Bindung an den Antrag == |
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- | Der Tenor des Verbots ergibt sich häufig aus der Antragsschrift, und ist damit für einen Außenstehenden [die Pseosuöffentlchkeit], der [die] nur die [[Einstweilige Verfügung]] kennt, nicht im vollen Umfang ekennbar. | + | == Auslegung des Tenors (Kerntheorie) == |
- | [[Kategorie:Glossar]] | + | Nicht nur die wörtlich im Tenor wiedergegebene Äußerung eines Unterlassungsverbotes ist verboten, vielmehr werden nach der [[Kerntheorie]] auch solche Äußerungen erfasst, die von dem vom Kern der verbotenen Äußerung nur geringfügig abweichen und ihr demnach praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, das Verbot zu unterlaufen. |
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+ | Im Rahmen von Unterlassungstiteln, die eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, führt die lediglich kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Verbots ist, die aber den Gesamteindruck derverbotenen Werbung nicht berührt, nicht aus dem Kernbereich des Verbots heraus. | ||
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Version vom 15:49, 27. Okt. 2008
Der Tenor eines Urteils ist derjenige Teil, der vollstreckt werden kann. Bei einer Unterlassungsverfügung wird die verbotene Äußerung im Tenors genau bezeichnet. Verstöße hiergegen werden durch Ordnungsmittel geahndet.
Bindung an den Antrag
Zivilgerichte sind bei dem Urteilstenor an die Anträge in den Klageschriften etc. gebunden. Diese können beschränkt, nicht jedoch vom Gericht erweitert werden. Einer ergangenen einstweiligen Verfügung kann nicht von Außenstehenden angesehen werden, ob weitere Ansprüche erfolglos beantragt wurden.
Auslegung des Tenors (Kerntheorie)
Nicht nur die wörtlich im Tenor wiedergegebene Äußerung eines Unterlassungsverbotes ist verboten, vielmehr werden nach der Kerntheorie auch solche Äußerungen erfasst, die von dem vom Kern der verbotenen Äußerung nur geringfügig abweichen und ihr demnach praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, das Verbot zu unterlaufen.
Eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Tenors auf solche Äußerungen, die der verbotenen Äußerung (aber im Kern) lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. In der Praxis ist dies eine Abwägungsfrage.
Im Rahmen von Unterlassungstiteln, die eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, führt die lediglich kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Verbots ist, die aber den Gesamteindruck derverbotenen Werbung nicht berührt, nicht aus dem Kernbereich des Verbots heraus.
Nur, wenn eine mittels Unterlassungstitel verbotene Äußerung so verändert wird, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Tenor.