Name

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Version vom 20:04, 24. Okt. 2008

Recht am eigenen Namen

Der Name einer Person hat individualisierende Funktion. Das bürgerliche Namensrecht aus § 12 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Man hat daher gegen Dritte, die sich den Namen als eigenen anmaßen, einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB.

Daneben gibt es noch Firmen- und Markennamen, die ebenfalls Unterlassungsansprüche begründen.

Recht auf Anonymisierung

Grundsätzlich hat jedermann ein Recht darauf, in Ruhe gelassen zu werden. Daher kann bei öffentlicher Berichterstattung Anonymisierung verlangt werden. Namensnennung ist daher nur bei Berichtsinteresse zulässig.

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge