Zweckbestimmungstheorie
Aus Buskeismus
(Unterschied zwischen Versionen)
Version vom 16:12, 20. Okt. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Aktuelle Version (16:13, 20. Okt. 2008) (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | Die Bewilligung für die Nutzung von Werken im sinne von § 2 UrhG (Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a.) kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html § 31 Abs. 5 UrhG]. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte [[Einwilligung]] erfordern. Die Beweislast trägt der Verletzer. | + | Die Bewilligung für die Nutzung von Werken im sinne von [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 UrhG] (Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a.) kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html § 31 Abs. 5 UrhG]. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte [[Einwilligung]] erfordern. Die Beweislast trägt der Verletzer. |
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Aktuelle Version
Die Bewilligung für die Nutzung von Werken im sinne von § 2 UrhG (Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a.) kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte Einwilligung erfordern. Die Beweislast trägt der Verletzer.