Hamburger Landrecht
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In Hamburg werden oft [[fiktive Lizenzgebühr]]en und aberwitzige Beträge als [[Geldersatz]] zugesprochen, die dann in Karlsruhe abgewiesen oder zumindest deutlich reduziert werden. | In Hamburg werden oft [[fiktive Lizenzgebühr]]en und aberwitzige Beträge als [[Geldersatz]] zugesprochen, die dann in Karlsruhe abgewiesen oder zumindest deutlich reduziert werden. |
Version vom 10:08, 20. Okt. 2008
Hamburger Landrecht bedeutet, dass Zensurkammern in Hamburg nicht an die Rechtsprechung von anderen Oberlandesgerichten, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht gebunden sind. Das Hamburger Landrecht beansprucht wegen dem fliegenden Gerichtsstand Geltung auf dem gesamten Kontinent.
faktisch keine Bindung an höhere Gerichte
Normalerweise müssen sich Gerichte an der Rechtsprechung höherer Gerichte orientieren und insbesondere den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen. In der Praxis wird jedoch nicht beobachtet, dass etwa Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechte gleichrangig nebeneinander stehen und gegeneinander abgewogen werden. Vielmehr gilt bei den hanseatischen Richtern der Grundsatz, dass im Zweifel zu verbieten ist, während beim Bundesgerichtshof hingegen sogar von einer Vermutung für die freie Rede die Rede ist.
In Hamburg werden oft fiktive Lizenzgebühren und aberwitzige Beträge als Geldersatz zugesprochen, die dann in Karlsruhe abgewiesen oder zumindest deutlich reduziert werden.
Da der Rechtsweg nach Karlsruhe jedoch teuer und zeitraubend ist, das Pressegeschäft jedoch kurzlebig ist, findet die Hamburger Zensur kein effektives Korrektiv.
aufhebende Entscheidungen
Entscheidungen, welche den Unfug der Hamburger Zensurkammer korrigieren