Informationelle Selbstbestimmung
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[http://www.buskeismus.de/urteile/28O26307_spickmichI.htm LG Köln 28 O 263/07] Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). | [http://www.buskeismus.de/urteile/28O26307_spickmichI.htm LG Köln 28 O 263/07] Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). | ||
- | [http://www.buskeismus.de/urteile/324O92503_bdv_lesser.htm LG Hamburg 324 O 925/03 - falsches Zitat]Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließt jedoch das Recht der Person ein, durch Art und Inhalt seiner Aussagen seinen eigenen sozialen Geltungsanspruch zu definieren; demnach ist es stets unzulässig, einer Person Äußerungen unterzuschieben, die sie nicht, nicht so oder nicht in dem Zusammenhang getan hat, in dem sie veröffentlicht sind. (vgl. BVerfG NJW 1980, 2070- Eppler; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 16.52}. | + | [http://www.buskeismus.de/urteile/324O92503_bdv_lesser.htm LG Hamburg 324 O 925/03 - falsches Zitat] Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließt jedoch das Recht der Person ein, durch Art und Inhalt seiner Aussagen seinen eigenen sozialen Geltungsanspruch zu definieren; demnach ist es stets unzulässig, einer Person Äußerungen unterzuschieben, die sie nicht, nicht so oder nicht in dem Zusammenhang getan hat, in dem sie veröffentlicht sind. (vgl. BVerfG NJW 1980, 2070- Eppler; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 16.52}. |
==Kritik== | ==Kritik== |
Version vom 13:21, 19. Okt. 2008
Definition
Im deutschen Recht bezeichnet die Informationelle Selbstbestimmung das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, welches im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bei der Verfassungsdiskussion nach der Wiedervereinigung nicht die erforderliche Mehrheit.
Aus der Praxis - Beispiele
BGH VI ZR373/02 Die Veröffentlichung und die Verbreitung einer Wegbeaschreibung verletzu rechtswidrig die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als infomationelle Selbstbestimmung.
LG Köln 28 O 263/07 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84).
LG Hamburg 324 O 925/03 - falsches Zitat Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließt jedoch das Recht der Person ein, durch Art und Inhalt seiner Aussagen seinen eigenen sozialen Geltungsanspruch zu definieren; demnach ist es stets unzulässig, einer Person Äußerungen unterzuschieben, die sie nicht, nicht so oder nicht in dem Zusammenhang getan hat, in dem sie veröffentlicht sind. (vgl. BVerfG NJW 1980, 2070- Eppler; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 16.52}.
Kritik
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird gern für äußerungsrechtliche Verbote genutzt. Es erschwert die Meinungsbildung zu Äußerungen, und erlaubt Wirtschafskriminellen, Straftätern, Prominenten, Politikern in der Öffentlichkeit ein falsches Bild ihrer Person und Wirkung entstehen zu lassen. Das Bild, welches über diese in der Öffentlichkeit stehenden Personen, siche herausbildet, wird im Wesentlichen von dem eigenen Wünschen und Zielen geprägt.
Die Menschen werden betrogen, und eingeschränkt in ihrer Möglichkeit, sich eine Meinung über das wahre Bild der in der ffentlichkeit stehenden Personen zu bilden.