Hamburger Landrecht

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 09:07, 19. Okt. 2008

Hamburger Landrecht bedeutet, dass Zensurkammern in Hamburg nicht an die Rechtsprechung von anderen Oberlandesgerichten, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht gebunden sind. Das Hamburger Landrecht beansprucht wegen dem fliegenden Gerichtsstand Geltung auf dem gesamten Kontinent.

[bearbeiten] faktisch keine Bindung an höhere Gerichte

Normalerweise wären sie es schon. In der Praxis wird jedoch nicht beobachtet, dass Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechte gleichrangig nebeneinander stehen, vielmehr gilt der Grundsatz, dass im Zweifel zu verbieten ist.

In Hamburg werden aberwitzige Beträge als Geldersatz zugesprochen, die dann in Karlsruhe abgewiesen oder zumindest deutlich reduziert werden.

Da der Rechtsweg nach Karlsruhe jedoch teuer und zeitraubend ist, das Pressegeschäft jedoch kurzlebig ist, findet die Hamburger Zensur kein effektives Korrektiv.


[bearbeiten] Siehe auch

Persönliche Werkzeuge