Intimsphäre
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Die Intimsphäre umfasst laute Bundesverfassungsgericht "den letzten unangetasteten Bereich menschlicher Freiheit". | Die Intimsphäre umfasst laute Bundesverfassungsgericht "den letzten unangetasteten Bereich menschlicher Freiheit". | ||
Berichterstattung über Sachverhalte aus diesem Bereich ist grundsätzlich unzulässig. | Berichterstattung über Sachverhalte aus diesem Bereich ist grundsätzlich unzulässig. |
Version vom 08:36, 19. Okt. 2008
Die Intimsphäre umfasst laute Bundesverfassungsgericht "den letzten unangetasteten Bereich menschlicher Freiheit". Berichterstattung über Sachverhalte aus diesem Bereich ist grundsätzlich unzulässig.
Inhaltsverzeichnis |
Umfang
Der Schutz der Intimsphäre ist absolut. Eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Intimsphäre umfasst folgende Bereiche:
Sexualität
Beispiele
- Details der Lewinsky-Affäre wären nach deutschem Presserecht kein zulässiges Berichtsthema.
- Outing von Homosexualität (gilt auch bzgl. bekannter Politiker)
- Lassen sich bekannte Politiker von der Wirtschaft Sexorgien bezahlen, wird nur von "Urlaubsreisen" etc. geschrieben.
Ggf. greift eine Darstellung nicht in die Intimsphäre ein, kann jedoch wegen sexistischer Darstellung die Menschenwürde einer Person verletzen, auf die angespielt wird.
Gebrechen, Krankheit, Tod
Es obliegt dem Einzelnen, nicht äußerlich wahrnehmbare Krankheiten öffentlich zu machen oder diese zu verbergen. Hierzu zählen auch Berichte etwa über gynokologische Untersuchungen, Röntgenaufnahmen etc..
Nacktheit
Die Rechtsprechung rechnet Nacktheit zur Intimsphäre. Diese kann etwa durch Fotomontagen ("Star-Fakes") beeinträchtigt werden.
Urlaubsreisen
Auch Urlaubsreisen eines Paares sollen der Intimsphäre unterfallen.
Religionsausübung
Glaubensangelegenheiten können ebenfalls zur Intimsphäre gerechnet werden, sofern diese nicht sozial wahrnehmbar sind.
Abgrenzung zur Privatsphäre
Streitig ist regelmäßig, ob ein Sachverhalt der Intimsphäre oder lediglich der Privatsphäre zuzuordnen ist.
- Seitensprünge und Inanspruchnahme von Prostitution können zur Privatsphäre zu rechnen sein, wenn die Berichterstattung nicht zu detailliert ist.
- Aus Seitensprüngen hervorgegangene Kinder und die Vaterschaftsdiskussion diesbezüglich gehören nicht zur Intimsphäre, sondern zur Sozialsphäre - nach OLG Hamburg jedoch zur Privatsphäre.
eigene Preisgabe der Intimsphäre
Sofern jemand seine Intimsphäre preisgibt (Aktfoto, Pornografie, Geschwätzigkeit), kann diese zulässiges Berichtsthema werden. Ggf. kann es jedoch nach längerem Zeitablauf zu einem Vorstellungswechsel kommen.
Pressekodex
Es herrscht in der deutschen Presselandschaft Konsens, dass über außereheliche Beziehungen insbesondere von Politikern nicht berichtet. Dieser Konsens war insbesondere in der "Bonner Republik" durchgehalten worden.
Kritik
Es kann sehr wohl ein legitimes Interesse an der Berichterstattung bestehen, etwa wenn konservative Politiker oder Kleriker öffentlich in sexuellen Dingen Doppelmoral praktizieren oder wenn sich Politiker mit von der Wirtschaft oder anderen Staaten gesponserte Sexorgien bestechen bzw. erpressbar machen lassen.