Kerntheorie
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Version vom 16:07, 18. Okt. 2008
Begriff
Gerichtliche tenorierte Ansprüche werden normalerweise streng wörtlich vollstreckt ("Formstrenge des Vollzugsrechts"). Bei Verurteilung zur Unterlassung von bestimmten Äußerungen könnten die Verbote durch ähnliche Äußerungen umgangen werden. Durch die sog. Kerntheorie können Betroffener nicht nur eine exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen , sondern auch einen künftigen wesensgleichen Eingriff, der von der konkreten Verletzungsform geringfügig abweiche.
Werden unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Verhaltenswesien als Zuwiderhandlung führen diese zu Ordnungsmitteln führen.
Kritik
Durch die Kerntheorie wird Abmahnern und willfährigen Richtern die Möglichkeit eingeräumt, einen Tenor nachträglich zu interpretieren und willkürlich Ordnungsstrafen zu erschleichen. Hamburger Richterinnen, die sich nach einem Insekt nennen, geht bisweilen die Fantasie durch.