Bildberichterstattung

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 17:42, 15. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 17:43, 15. Okt. 2008 (bearbeiten) (Entfernen)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 1: Zeile 1:
-Illustrierung von Berichterstattung mit Fotos, auf denen Personen zu erkennen sind, bedarf der [[Einwilligung]] des Abgebildeten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme wie hinreichendes [[Berichtsinteresse]] vor, vgl. [[Recht am eigenen Bild]].+Illustrierung von Berichterstattung mit [[Bildnis|Fotos, auf denen Personen zu erkennen sind]], bedarf der [[Einwilligung]] des Abgebildeten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme wie hinreichendes [[Berichtsinteresse]] vor, vgl. [[Recht am eigenen Bild]].
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 17:43, 15. Okt. 2008

Illustrierung von Berichterstattung mit Fotos, auf denen Personen zu erkennen sind, bedarf der Einwilligung des Abgebildeten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme wie hinreichendes Berichtsinteresse vor, vgl. Recht am eigenen Bild.

Persönliche Werkzeuge