Name
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Der Name einer Person hat individualisierende Funktion. Das bürgerliche Namensrecht aus [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html § 12 BGB] ist eine Ausprägung des [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]]. Man hat daher gegen Dritte, die sich den Namen als eigenen anmaßen, einen [[Unterlassungsanspruch]] aus § 12 BGB. | Der Name einer Person hat individualisierende Funktion. Das bürgerliche Namensrecht aus [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html § 12 BGB] ist eine Ausprägung des [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]]. Man hat daher gegen Dritte, die sich den Namen als eigenen anmaßen, einen [[Unterlassungsanspruch]] aus § 12 BGB. | ||
Version vom 12:38, 15. Okt. 2008
Recht am eigenen Namen
Der Name einer Person hat individualisierende Funktion. Das bürgerliche Namensrecht aus § 12 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Man hat daher gegen Dritte, die sich den Namen als eigenen anmaßen, einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB.
Daneben gibt es noch Firmen- und Markennamen, die ebenfalls Unterlassungsansprüche begründen.
Recht auf Anonymisierung
Grundsätzlich hat jedermann ein Recht darauf, in Ruhe gelassen zu werden. Daher kann bei öffentlicher Berichterstattung Anonymisierung verlangt werden. Namensnennung ist daher nur bei Berichtsinteresse zulässig.