Name
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Version vom 12:37, 15. Okt. 2008
Namensrecht
Der Name einer Person hat individualisierende Funktion. Das bürgerliche Namensrecht aus § 12 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Man hat daher gegen Dritte, die sich den Namen als eigenen anmaßen, einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB.
Daneben gibt es noch Firmen- und Markennamen, die ebenfalls Unterlassungsansprüche begründen.
Recht auf Anonymisierung
Grundsätzlich hat jedermann ein Recht darauf, in Ruhe gelassen zu werden. Daher kann bei öffentlicher Berichterstattung Anonymisierung verlangt werden.