Recht am eigenen Bild

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== Grundsatz == == Grundsatz ==
-Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu untersagen, [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html § 22 KunsturhG].+Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu untersagen, [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html § 22 KunsturhG]. Im Gegenteil muss zur [[Veröffentlichung]] sogar eine [[Einwilligung]] des Berechtigten vorliegen.
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In jedem Falle sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]]. In jedem Falle sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]].
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 +Die unbefugte Veröffentlichung ist [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html § 33 Abs.2 KunstUrhG] sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB], der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.
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Version vom 13:24, 13. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

Grundsatz

Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, § 22 KunsturhG. Im Gegenteil muss zur Veröffentlichung sogar eine Einwilligung des Berechtigten vorliegen.

Privilegierte Umstände

Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt. Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.

Abwägung

In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Strafrecht

Die unbefugte Veröffentlichung ist § 33 Abs.2 KunstUrhG sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" § 221a StGB, der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.

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