S.g. Sedlmayr-Mörder

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 07:23, 25. Mär. 2010 (bearbeiten)
Rolf (Diskussion | Beiträge)

← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 07:23, 25. Mär. 2010 (bearbeiten) (Entfernen)
Rolf (Diskussion | Beiträge)
(s.g. Sedlmayer-Mörder W.W. verliert)
Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 186: Zeile 186:
:'''12.02.07:''' Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen. Urteil :'''12.02.07:''' Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen. Urteil
-===s.g. Sedlmayer-Mörder W.W. verliert===+==s.g. Sedlmayer-Mörder W.W. verliert==
Vertreten wird der Kläger vom Anwalt Dr. Alexander Stopp Vertreten wird der Kläger vom Anwalt Dr. Alexander Stopp

Version vom 07:23, 25. Mär. 2010

Inhaltsverzeichnis


Sedlmayr-Mörder M.L und W.W.

Vertreten werden die s.g. Sedlmayr-Mörder vom Rechtsanwalt Dr. Alexander Stopp.

Da diese verurteilten Mlörder schon freigelassen sind, konnte diese auch das OLG Hmaburg mit der Vorsitzenden Richterin Frau Dr. Raben erfolgreich passieren.

In den vom BGH angenommenen Sachen verloren dieser Kläger.

Teilweise ist inzwischen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte engeschaltet.

s.g. Sedlmayr-Mörder M.L gewinnt

  • M.L. gegen Axel Springer AG, vertreten von der , vertreten von der Kanzlei Hogan pp., Rechtsanwalt Dr. Amelung; 324 O 150/09
18.12.09: Antrag auf Kündigung der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Noch keine Entscheidung verkündet
  • M.L. gegen Mittelrhein-Verlag GmbH / vertreten von der , vertreten von der Kanzlei Dr. Caspers pp., Rechtsanwalt Schierbach in Untervollmacht 324 O 83/09
11.09.09: Der Beklagten wird verboten, über den Kläger namentlich zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 10.000,00 Euro
  • M.L. gegen 324 O 911/08 / Sedlmayr-Mörder M.L Thüringer Allgemeine Verlag GmbH , vertreten von der Kanzlei Eick pp., Rechtsanwalt Eick
08.05.09: Klägervertreter nimmt die Klage zurück (fehlende Passivlegitimation). Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
  • M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 7 U 78/02 / 324 O 764/08
26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. / 17.11.09: Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht
  • M.L. gegen Rhein-Main.net GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 324 O 690/08 / /
26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • M.L. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co. KG , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 7 U 74/09 / 324 O 586/08
26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
17.11.09: Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht
  • M.L. gegen Axel Springer AG , vertreten von der Kanzlei Hogan pp. 324 O 320/08
21.11.08: Termin wurde aufgehoben
  • M.L. gegen Niedermeier , vertreten von der Kanzlei Ihr Anwalt 24, Rechtsanwalt 324 O 203/08
21.11.08: Antrag auf Versäumnisurteil / Verkündung einer Entscheidung am dd.mm.yy, 9:55, Saal B335
  • M.L. gegen Knallgas New Media Solutions GmbH (Österreich) 314 O 113/08
13.06.08: Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Keine Haftung des Forumbetreibers / Beschluss
  • M.L. gegen etuxx e.V., vertreten von der Kanzlei Eisenberg pp., Rechtsanwalt niemand anwesend 324 O 103/08
05.06.09: Es wird festgestellt, die Hauptsache ist erledigt. Die M.L. gegen hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • M.L. gegen Rolf Schälike, vertreten von Rechtsanwalt Dominik Böcker und Markus Kompa 11 O 10177/07 (HS) / 11 O 7987/07 (EV)
20.09.07 (LG Nürnberg-Fürth): Einstweilige Verfügung. Verbot der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständigen Familiennamens. / Beantragter Streitwert 35.000,00 Euro. / Vom Gericht festgelegter Streitwert 15.000,00 Euro.
26.11.07: Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens.
14.01.08: Prozesskostenhilfe wurde gewährt.
27.06.08: Der Klage wird stattgegeben. Vom Gericht festgelegter Streitwert 30.000,00 Euro:
  • M.L. gegen Brandschutz + Sicherheitstechnik , vertreten von der Kanzlei Kamin pp. 324 O 743/07
30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die M.L. gegen . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht
  • M.L. gegen Dresdner Magazin GmbH, vertreten von Rechtsanwalt Spyros Aroukatos 324 O 711/07
30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die M.L. gegen . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • M.L. gegen Rhein-Main. Net GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland, 324 O 690/07
15.02.08: Verkündung am 29.02.08, 9:55, Raum Saal B335 - Bericht / 29.02.08: Beweisbeschluss.
  • M.L. gegen GoNamic GmbH , vertreten von der Kanzlei Hertin pp., Rechtsanwalt Christlieb Klages 7 U 113/07 / (324 O 622/07)
30.11.07: Der Klage wird stattgegeben. Urteil / 1. Die M.L. gegen wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit ... unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten. / 2. Die M.L. gegen hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. / 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt. :29.07.08: Der Berufung wurde stattgegeben. Die Verbreitung der beanstandeten Meldung verletzt den Kläger zwar in seinen Rechten (unten 1.); die M.L. gegen ist indessen hinsichtlich dieser Beeinträchtigung nicht Störer im Sinne von § 1004 BGB analog (unten 2.).Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Urteil
  • M.L. gegen Axel Springer AG 324 O 564/07
15.02.08: Auf der Terminrolle gestrichen
  • M.L. gegen eDate Advertising GmbH (Österreich) , vertreten von der Kanzlei Merle & Albi / 1. Instanz A Kefferteutz (?) / 2. Instanz Rechstanwalt Yeff 7 U 22/08 / 324 O 548/07
18.01.07: 324 O 548/07 Urteil: Der Klage wird stattgegeben.
29.07.08: 7 U 22/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil

10.11.09: BGH. Auf die Revision des Beklagten beschloss der BGH, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH vorzulegen. Damit solle die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbietern geklärt werden. Ferner solle der EuGH klären, ob bei der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden ist.

  • M.L. gegen Spiegel Online GmbH , vertreten von der Kanzlei Latham & Watkins LLP / KANZLEI Dr. Seybitz, Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert 7 U 19/08 / 324 O 507/07
18.01.07: 324 O 507/07 Urteil: Der Klage wird stattgegeben. / Keine volle Namensnennung im Zusammenhang mit der Tat. / Info: "Der Spiegel" 49/1992 auf Seite 130 Verhandlungsbericht
29.07.08: 7 U 19/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil
  • M.L. gegen Universität Leipzig, Rechtsanwalt Dr. Fingerle, Rechtsanwalt Dr. Feli Böllmann 324 O 243/07
06.11.09: Die M.L. gegen wird verurteilt es zu unterlassen, unter Namensnennung des Klägers zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 6.000,00 Euro - Verhandlungsbericht
  • M.L. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei , vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas. 7 U 109/07 / 324 O 242/07
21.09.07: 1. Instanz 324 O 242/07 Verkündung einer Entscheidung am 26.10.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht / 26.10.07: Aussetzungsbeschluss auf den 16.11.07 /
16.11.07: 324 O 242/07 Urteil: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten. Verhandlungsbericht
19.08.08: Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die M.L. gegen hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland 324 O 764/06
21.09.07: Beweisbeschluss.
  • M.L. gegen WDR 11 U 72/06 / 2/3 O 375/06
02.11.06: Landgericht Frankfurt a. Main Einstweilige Verfügung bestätigt. / Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ." Urteil LG Frankfurt am Main
22.05.07 11 U 72/06 OLG Frankfurt a.M. Urteil - Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben. Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ."
Aus den Urteilsgründen:
Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LG Hamburg v. 07.11.06 bezieht (Az: 324 O 521/06) [2], ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Gegenstand des dortigen Unterlassungsantrags war eine identifizierende Presseberichterstattung, die im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung zwar ebenfalls zulässig gewesen war, von der indessen auch noch nach Einstellung in ein Online-Archiv eine größere Breitenwirkung und Suggestivkraft ausgegangen sein dürfte, als von der marginalen Erwähnung des Namens des Klägers im hier streitigen Beitrag.
Ungeachtet dessen scheint das LG Hamburg von einem uneingeschränkten "Recht (mit der Tat) allein gelassen zu werden" und einem "Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person" auszugehen, was der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie oben dargelegt - nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Vielmehr kommt es auf die Auswirkung der Berichterstattung im Einzelfall an.
  • M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland 7 W 9/07 / 324 O 763/06
10.03.07 HansOLG: Urteil gegen Internet-Archive / Entscheidung zur Prozesskostenhilfe: PKH gegen volle Namensnennung wird gewährt - Beschluss
  • M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH 2/3 O 305/06
05.10.06: Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Urteil LG Frankfurt a.M.

s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. gewinnt

  • W.W. gegen 324 O 170/09 / . / gegen Axel Springer AG, vertreten von der Kanzlei Hogan pp., Rechtsanwalt Dr. Amelung /
18.12.09: Antrag auf Kündigung der Unterlassungsverpflich-tungserklärung. Verkündung einer Entscheidung am 12.02.10, 9:55, Saal B335. Bericht
  • W.W. gegen 324 O 924/08 / Sedlmayr-Mörder W.W. gegen Thüringer Allgemeine Verlag GmbH, vertreten von der Kanzlei Eick pp-, Rechtsanwalt Eick
08.05.09: Klägervertreter nimmt die Klage zurück (fehlende Passivlegitimation). Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
  • W.W. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co KG, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland, 7 U 62/09 / 324 O 587/08
15.05.09: 324 O 587/08 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen über den Kläger im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis zu berichten. Die Kosten des Verfahrens trägt Die Beklagte . Urteile zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 10.000,00 EUR
17.11.09: 7 U 62/09 Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht
  • W.W. gegen Ullstein GmbH, vertreten von der Kanzlei Hogan pp., Rechtsanwalt Dr. Amelung 324 O 412/08
18.12.09: Klage wird wahrscheinlich abgewiesen. Verhandlungsbericht
  • W.W. gegen Dr. Aufschild,, vertreten von der Kanzlei Marx pp., Rechtsanwalt …, 324 O 176/08
13.02.09: Urteil: Der Beklagte wird zur Unterlassung einer Äußerung verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen xxx 324 O 111/08
06.02.08: Klageantrag. Vorl. Streitwert 10.000,00 Euro. Einstweilige Verfügung Januar 2008: Verbot zu berichten, der Kläger hätte W.S. betrogen.
  • W.W. gegen Rolf Schälike, , Betreiber von www.buskeismus.de / Rolf Schälike ist anwaltlich noch nicht vertreten. Er sucht einen versierten Anwalt, , vertreten von Rechtsanwalt Corvin Fischer, 324 O 1108/07
30.01.09: Die Klage wird bestätigt
  • W.W. gegen gegen freenet AG, vertreten von der Kanzlei Jaschinski pp., Rechtsanwalt Feldmann 324 O 847/07
11.04.08: Hauptsacheverfahren zum EV-Verfahren 324 O 695/07, / Verkündung am 16.05.08, 9:55, Saal B335 - Bericht / 16.05.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen Wikimedia Foundation Inc. Keine anwaltliche Vertretung 324 O 740/0
18.04.08: Auf der Terminrolle gestrichen. / Verhandlung fand nicht statt.
27.02.09: Auf der Termintolle wieder gestrichen. Verhandlung fand nicht statt.
18.12.09: Verkündung einer Entscheidung am 15.01.10.
15.01.10: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird festgelegt auf 7.500,00 Euro
  • W.W. gegen Brandschutz + Sicherheitstechnik, vertreten von der Kanzlei Kamin pp. 324 O 739/07
14.03.08: Verkündung am 30.05.08, 9:55, Saal B335 Bericht / 30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Die Beklagte . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen Dresdner Magazin GmbH, Rechtsanwalt Spyros Aroukatos 324 O 713/07
14.03.08: Verkündung am 30.05.08, 9:55, Saal B335 Bericht / 30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Die Beklagte . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei (www.morgenweb.de), vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas 7 U 110/07 / 324 O 250/07)
16.11.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten.
19.08.08: Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen Verlag .. (Straubinger Tagblatt), Rechtsanwalt, 3 U 2023/06 / 1 O 1386/06 - LG Regensburg)
12.12.06: OLG Nürnberg: Die Berufung der Ag. gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 25.07.2006, Az.: 1 O 1386/06 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des genannten Urteils abgeändert wird wie folgt: Der Ag. wird untersagt, über den Ast. im Zusammenhang mit ... W S unter voller Namensnennung zu berichten, wie in dem verfahrensgegenständlichen Presseartikel im Straubinger Tagblatt vom 8.06.2006 geschehen. Endurteil
  • W.W. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH 2/3 O 305/06 /
05.10.06: Einstweilige Verfügung bestätigt. Urteil
  • W.W. gegen WDR 11 U 72/06 / 2/3 O 375/06
02.11.06: Landgericht Frankfurt a. Main hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ." Urteil
22.05.07 OLG Frankfurt a.M. Urteil. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 02.11.2006 abgeändert. Die Beschlussverfügung vom 09.06.2006 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen. / Das Urteil ist rechtskräftig.
Aus den Urteilsgründen:
Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LG Hamburg v. 07.11.06 bezieht (Az: 324 O 521/06) [2], ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Gegenstand des dortigen Unterlassungsantrags war eine identifizierende Presseberichterstattung, die im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung zwar ebenfalls zulässig gewesen war, von der indessen auch noch nach Einstellung in ein Online-Archiv eine größere Breitenwirkung und Suggestivkraft ausgegangen sein dürfte, als von der marginalen Erwähnung des Namens des Klägers im hier streitigen Beitrag.
Ungeachtet dessen scheint das LG Hamburg von einem uneingeschränkten "Recht (mit der Tat) allein gelassen zu werden" und einem "Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person" auszugehen, was der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie oben dargelegt - nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Vielmehr kommt es auf die Auswirkung der Berichterstattung im Einzelfall an.
  • W.W. gegen Kölner Stadtanzeiger 11 U 63/06 / 2/3 O 356/06
08.05.07: Veröffentlichung im Kölner Stadtanzeiger am 04.05.06. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt das Verbot der Namensnennung bei neuen Berichten. – Urteil
  • W.W. gegen RZ-Online GmbH, Rechtsanwalt Dr. Caspers pp. 324 O 700/07
11.07.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu ragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen freenet AG, vertreten von der Kanzlei Jaschinski pp., Rechtsanwalt Feldmann 324 O 695/07
23.10.07: Die Klage wurde zurückgewiesen. Die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
  • W.W. gegen Bild 2/3 O 358/06
05.10.06: Urteil LG Frankfurt am Main. Kein Unterlassungsanspruch des gegen (Bild-) Berichterstattungen über Wiederaufnahme des Verfahrens unter voller Namensnennung im Archiv. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Online-Berichterstattungen über eine Verfahrenswiederaufnahme unter voller Namensnennung und Bildveröffentlichung. Für die (Bild-)Berichterstattungen gab es jeweils einen neuen, aktuellen Anlass. Zudem hatte sich der Verurteilte selbst mit Informationen aus dem Wiederaufnahmeverfahren an die Presse gewandt. Auch stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine vorzeitige Haftentlassung noch nicht bevor. Dem Resozialisierungsinteresse kam deshalb kein die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegendes Gewicht zu.
  • W.W. gegen xxx 11 U 51/06 / (2/3 O 320/06
06.02.07: OLG Frankfurt am Main hat der Berufung stattgegeben. Es geht um einen Bericht am 11.05.2006 über die bevorstehende Entlassung und die Veröffentlichung eines Bildnisses wurden untersagt. Urteil / 04.09.07: Die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Urteil

s.g. Sedlmayer-Mörder M.L verliert

  • Sedlmayer-Mörder M.L gegen Deutschlandradio, vertreten von der Kanzlei Redeker, Schön, Dahs & Seliner, Rechtsanwalt Mensching 7 U 30/08 / 324 O 459/07
29.02.08: Die Beklagte: wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen. / 29.07.08: Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil / Verhandlungsbericht
15.12.09: BGH Urteil VI ZR 227/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten.
  • Sedlmayer-Mörder M.L gegen RZ-Online GmbH , vertreten von der Kanzlei Dr. Caspers pp 324 O 699/07
11.07.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu ragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • Sedlmayer-Mörder M.L gegen freenet.de AG, vertreten von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann 2-03 O 443/06
Februar 07: Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen
  • Beklagte: Wikipedia, vertreten von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann 324 O 952/06
12.02.07: Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen. Urteil

s.g. Sedlmayer-Mörder W.W. verliert

Vertreten wird der Kläger vom Anwalt Dr. Alexander Stopp

  • Sedlmayer-Mörder W.W. gegen gegen Spiegel Online GmbH, vertreten von der Kanzlei Latham & Watkins LLP, Rechtsanwalt Dr. Seybitz, Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert, 7 U 20/08 / 324 O 509/07
18.01.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben
29.07.08: Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil
dd.mm.10: BGH
  • Sedlmayer-Mörder W.W. gegen Deutschlandradio, vertreten von der Kanzlei Redeker, Schön, Dahs & Seliner / 1. Instanz Rechstanwalt Lehr, Rechtsanwalt Mensching 7 U 31/08 / 324 O 469/07
29.02.08: 324 O 469/07 Deutschlandradio wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen. Verhandlungsbericht
29.07.08: 7 U 31/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil
15.12.09: BGH Urteil VI ZR 228/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten.
  • Sedlmayer-Mörder W.W. gegen GoNamic GmbH, vertreten von der Kanzlei Hertin & Kollegen / 1. Instanz Rechstanwalt Christlieb Klages / 2. Instanz Rechstanwalt Verweyer, 7 U 114/07 / 324 O 612/07
30.11.07:: Der Klage wird stattgegeben. Urteil. Es wird verboten über den Kläger im Zusammenhang mit einer Straftat unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten.
29.07.08: Der Berufung wurde stattgegeben. Urteil
  • Sedlmayer-Mörder W.W. gegen Rolf Schälike - Betreiber www.buskeismus.de, 27 O 1038/07
05.11.07: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung.
26.11.07: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgenommen. Dafür wird in Hamburg Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt.
04.12.07: Beschluss LG Berlin: Streitwert wird festgelegt auf 7.500,00 Euro - beantragt waren 35.000,00 Euro
Persönliche Werkzeuge