Kahn-Klägerismus
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Lediglich eine Handvoll Fussballer klagen bei den Zensurkammern gegen die Medien. | Lediglich eine Handvoll Fussballer klagen bei den Zensurkammern gegen die Medien. | ||
Version vom 08:59, 2. Jan. 2010
| BUSKEISMUS Kahn-Klägerismus | |
Lediglich eine Handvoll Fussballer klagen bei den Zensurkammern gegen die Medien.
An vorderster Front im Zensurbegehren steht unser Torheld Oliver Kahn mit seiner Familie.
Zu seiner Ehrenrettung müssen wir gestehen, es klagen auch andere angesehene Fussballer. Nicht viele. Aber immerhin: Frank Beckenbauer, Michael Ballack, Paul Agostino, Bastian Schweinsteiger, Olivier Caillas. Allen voran blamierte sich er Chef dieser Fussballer, Theo Zwanziger in de Auseinandersetzungen mit Jens Weinreich. Soweit hat es die Familie Kahn noch nicht gebracht.
Vertreten werden die klagenden Fussballer von der Kanzlei Nesselhauf, meist von der Anwältin Dr. Stephanie Vendt.
Ob die Zensurbegehren von Oliver Kahn und seine Familie Oliver, Somone und die kinder glücklich machen, oder sich rechnen, wissen wir nicht. Immerhin entscheiden die BGH-Richter auch gegen Oliver. Für einen Ehrgeizling eine unangenehmem Schlappe, erst recht, wenn er dafür blechen muss.
Der Pseudoöffentlichkeit bekannte Verfahren
Es sind die Verfahren vor dem Landgericht Hamburg und Landgericht Belin. Viele, falls nicht die meisten, Verfahren enden beim Amtsgericht Hamburg-Mitte. Diese sind hier nicht erfasst.
- 25.04.03: 324 O 381/02 Oliver Kahn gegen gegen Computerspielhersteller. Veboten, zu unterlassen, das Computerspiel "FIFA Fußball Weltmeisterschaft 2002" mit der bildlichen Darstellung und Namensnennung des Klägers zu verbreiten. Urteil
- 02.05.06: 324 O 113/06 Kahn vs. M.I.G. Medien Innovations GmbH - Die Einstweilige Verfügung v. 22.02.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 17.000,00 EUR festgelegt
- 19.05.06: 324 S 48/05 Kahn vs. nordpet GmbH & Co. KG
- 18.07.06: 324 O 303/06 Somone Kahn vs. Burda Senator Verlag; Die Einstweilige Verfügung vom 17.05.06 wird bestätigt. Die weiteren Kosten trägt der Antragsgegner.
- 18.07.06: 324 O 304/06 Oliver Kahn vs. Burda Senator Verlag; Die Einstweilige Verfügung vom 17.05.06 wird bestätigt. Die weiteren Kosten trägt der Antragsgegner.
- 13.10.06: 324 O 576/06 Oliver Kahn vs. Bunte Entertainment Verlag. Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt.
- 27.10.06: 324 O 597/06 Kahn vs. Sonnenverlag GmbH & Co.KG; Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt.
- 06.12.06: 324 O 631/06 Oliver Kahn vs. Burda - Die Einstweilige Verfügung vom 11.09.06 wird in Ziffer I,2 bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgelegt.
- 06.12.06: 324 O 735/06 Oliver Kahn vs. Bunte - Die Einstweilige Verfügung vom 17.10.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- 26.01.07: 324 O 818/06 Kahn vs. Burda Senator Verlag GmbH - außergerichtlich geregelt
- 20.02.07: 324 O 947/06 Kahn vs. Sonnenvelag GmbH & Co. KG
- 02.03.07: 324 O 948/06 Kahn vs. Neue Woche 29/2005. Vier Paparazzifotos. Vergleich getroffen. Kahn erhält 8.000,00 Euro Bericht
- 30.03.07: 324 O 8/07 Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH - Vergleich geschlossen.
- 11.05.07: 324 O 140/07 Kahn vs. Mae B. GmbH - Die Mae B GmbH des Flensburger Erotik-Konzerns Beate Uhse muss an die deutschen Fußballer Michael Ballack sowie Oliver Kahn je 50.000 Euro zahlen. Das Unternehmen hatte zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 Vibrator-Modelle mit den Aufschriften "Michael B." und "Rolli K." angeboten. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. - Bericht
- 06.07.07: 324 O 335/07 Kahn vs. Fritzsche
- 14.03.08: 324 O 1015/07 Oliver Kahn vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH - Das Foto, dass den Kläger zeigt, darf nicht erneut veröffentlicht werden; 22.07.07: 7 U 42/08 Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen. Wert der Berufung wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. - Bericht
- 28.03.08: 324 O 1076/07 Oliver Kahn vs. Markus Grimm - Es ging um die wetrbliche Vereinnahmung. Die Kammer schug vor, dass an Oliver Kahn 3.500,00 Euro gezahlt werden. Es kam zu einem Vergleich. - Bericht
- 18.04.08: 324 O 26/08 Kahn vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag
- 22.04.08: 324 O 35/08 Kahn vs. Klambt-Verlag GmbH - Die Einstweilige Verfügung vom 22.01.08 wird bestätigt; 14.10.08: 7 U 58/08
- 16.05.08: 324 O 1197/07 Katherina-Maria Kahn vs. Bunte Entertainment Verlag; Buske verurteilte die Bunte zu einer Geldentschädigung von 20.000,00 Euro; 04.11.08: 7 U 80/08 - das OLG hob die Klage auf; 02.11.09: BGH VI ZR 341/08 - Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Bericht
- 11.07.08: 324 O 1172/07 Katherina-Maria Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH - 40.000,00 Euro zugesprochen; 04.11.08: 7 U 71/08 - Berufung stattgegeben; 30.06.09: BGH VI ZR 340/08 - Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.; 23.09.09: 1 BvR 1681/09 - Beschwerde nicht zur Entscheidugn angenommen; - Bericht
- 11.07.08: 324 O 1173/07 David Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH - 40.000,00 Euro zugesprochen; 04.11.08: 7 U 72/08 - Berufung stattgegeben; 30.06.09: BGH VI ZR 339/08 - Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.; 23.09.09: 1 BvR 1742/09 - Beschwerde nicht zur Entscheidugn angenommen; - Bericht
- 25.07.08: 324 O 397/08 Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH
- 18.11.08: 324 O 647/08 Simone Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH; Die Einstweilige Verfügung vom 05.08.08 wird zu Pkt. I.a aufgehoben und der zu Grunde liegende Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Einstweilige Verfügung bestätigt. Der Antragsteller trägt 1/3, der Antragsgegner 2/3 der Kosten.
- 18.11.08: 324 O 750/08 Oliver Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH; Die Einstweilige Verfügung vom 02.10.08 wird bestätigt. Der Antragsteller hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgelegt.
- 09.12.08: 324 O 843/08 Simone Kahn ./. M.I.G. Innovation GmbH - Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. - Bericht
- 09.12.08: 324 O 844/08 Simone Kahn ./. M.I.G. Innovation GmbH - Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. - Bericht
- 09.12.08: 324 O 730/08 Simone Kahn ./. M.I.G. Innovation GmbH - Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. - Bericht
- 09.12.08: 324 O 731/08 Oliver Kahn ./. M.I.G. Innovation GmbH - Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. - Bericht
- 19.01.09: 324 O 754/08 Kahn vs. DIE ABENDZEITUNG GmbH& Co. KG; Die Einstweilige Verfügung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass verboten wird ... durch die Berichterstattung ... dass durch den Kauf des Grundstücks ... 3.600 qm eine Spielwiese weichen musste, die Stadt München hätte ein tolles Geschäft gemacht. ... Grundstück .... Traumhäuser ... den Eindruck zu erwecken, es hätte sich um eine ganztätig genutzte Fläche gehandelt, ... Kahn hätte das gewusst. ... Das Foto wird nicht verboten. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/5, die Antragsgegnerin 4/5. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
- 06.02.09: 324 O 756/08 Simone Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH; Die Beklagte wird verurteilt zu unterlassen, zwei Äußerungen und zwei Bildnisse zu veröffentlichen. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens. Bericht
- 08.02.09: 324 O 815/08 Kahn vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag; Für den Heinrich Bauer Verlag erschein kein Anwalt. Versäumnisurteil.
- 20.02.09: 324 O 831/08 Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH
- 10.07.09 (Verhandlung): 324 O 11/09 Kahn vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag - Bericht
- 14.07.09: 324 O 230/09 Simone Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation Gmbh - Bericht
- 14.07.09: 324 O 261/09 Oliver Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation Gmbh - Bericht
- 28.08.09: 324 O 158/09 Kahn vs. M.I.G. Medien Innovation Gmbh; Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 15"27 und die Klägerin 7/25 zu tragen. Der streitwert wird auf 22.000,00 Euro festgestezt. Bericht
- 15.09.09: LG Offenburg 2 O 370/09 - Antrag auif Erlass einer enstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Es ging um die Frage: Ehe endgültig vor dem Aus? Urteil
- 11.12.09 (Verhandlung): 324 O 506/09 Simone Kahn vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag