Verbotstenor, falsch beantragt
Aus Buskeismus
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Das Gericht darf den tenir nach seinen Gutdünken definieren. Das gint es den [http://dejure.org/gesetze/ZPO/938.html § 938] ZPO | Das Gericht darf den tenir nach seinen Gutdünken definieren. Das gint es den [http://dejure.org/gesetze/ZPO/938.html § 938] ZPO | ||
- | <center>'''§ 938 - Inhalt der einstweiligen Verfügung'''</center> | + | <center>'''ZPO § 938 - Inhalt der einstweiligen Verfügung'''</center> |
(1) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. | (1) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. |
Version vom 18:40, 30. Nov. 2009
Die Gerichte sind nicht daran gehalten, falsch beantragt Verbotrastenore abzuweisen.
Das Gericht darf den tenir nach seinen Gutdünken definieren. Das gint es den § 938 ZPO
(1) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
Urteile
- 3 W 120/09 vom 16.11.2009
Der Senat hat den missglückten Unterlassungsantrag nach § 938 ZPO als Verbotstenor so gefasst, dass das Verhalten gekennzeichnet wird, das der Antragsteller ausweislich der vorprozessualen Abmahnung unterbunden sehen will und zudem die zukünftig zu unterlassende Handlung für den Antragsgegner unmissverständlich bezeichnet wird. Nach der Sachverhaltsschilderung in der Abmahnung wendet der Antragsteifer sich dagegen, dass der Antragsgegner über einen online-shop - erreichbar unter der dafür eingetragenen Domainanschrift www.cccp-futbolka.de - T-Shirts mit einem der für den Antragsteller eingetragenen nationalen Wort-/BiIdmarke „PUDEL" - Nr. 30567514 -