Journalistische Sorgfaltspflichten
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Version vom 17:11, 27. Okt. 2008
Floskel der Zensurkammern, um Verbote von Verdachtsberichterstattungen zu rechtfertigen.
So hat man die Pflicht, bei Berichterstattung, die den Eindruck einer Verdächtigung auslösen könnte, auch entlastende Gesichtspunkte zur berichten bzw. sich solchen nicht zu verschließen. Insbesondere soll dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Hamburger Landrecht
Da auch Verdachtsberichterstattung verboten wird, die von Beweisen gedeckt ist, kann man sich die Einhaltung dieser angeblichen Grundsätze sparen.