Abschlussschreiben
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Besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Verteidigung, kann der Aufforderung durch rechtzeitige Abgabe einer einer Abschlusserklärung zuvorgekommen werden. | Besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Verteidigung, kann der Aufforderung durch rechtzeitige Abgabe einer einer Abschlusserklärung zuvorgekommen werden. | ||
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Version vom 08:22, 9. Okt. 2008
Geschäftstüchtige Rechtsanwälte haben eine Möglichkeit ersonnen, sich weiter am waidgeschossenen Inanspruchgenommenen einer einstweiligen Verfügung gesund zu stoßen, indem sie diesen zur Abgabe der Abschlusserklärung auffordern und wie bei einer Abmahnung hierfür Gebühren schinden dürfen.
Besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Verteidigung, kann der Aufforderung durch rechtzeitige Abgabe einer einer Abschlusserklärung zuvorgekommen werden.
Wird die Abschlusserklärung erst nach Erhalt eines Abschlussschreibens abgegeben, kann der Anwalt des Anspruchstellers hierfür Gebühren verlangen. Wird einem Abschlussschreiben nicht entsprochen, so ist mit einem Hauptsacheverfahren zu rechnen.