Tatsache, innere
Aus Buskeismus
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*BVerfG - 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 - vom 14.01.1998 | *BVerfG - 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 - vom 14.01.1998 |
Version vom 15:18, 16. Aug. 2009
Innere Tatsache ist eine Erfindung der Zensurrichter, um noch leichter Meinungsäußerungen zu verbieten und die deuitsche Sprache zu verhunzen.
Als innere Tatsachen bezeichnet die Rechtsprechung Gefühle, Meinungen, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung, innere Einstellung u.ä. Es wird unterstellt, dass diese Tatsachen beweisbar sind.
Werden in einem Bericht Gefühle, Meinungen, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung von jemanden angenommen, dann sind das innere Tatsachen, deren Veröffentlichung nd Weiterverbreitung wie bei jeder anderen unwahren Tatsache verboten werden können.
Inhaltsverzeichnis |
Beweisproblem
Der Beweis für das Vorliegen innerer Tatsachen kann nur indirekt geführt werden, da solche nicht äußerlich unmittelbar wahrgenommen werden können. Während "Wissen" durch dokumentierte Kenntnisnahme bewiesen werden kann, ergeben sich Schwierigkeiten beim Nachweis etwa einer Gesinnung.
Die Beweislast für Behauptungen über innere Tatsachen liegt beim Äußernden. Ein Beweis hierfür kann durch Zitate, nachweisbare Äußerungen und Bestätigungen erfolgen. Ansonsten kann der Äußernde seine Meinung nicht nur sehr schwer, sondern eigentlich gar nicht beweisen.
Die Zensurtheorie geht jedoch davon aus, dass innere Tatsachen grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind.
Beispiele
verliebt - Wird berichtet, doe Prinzessin sieht verliebt aus, dann kann das verboten werden, wenn die Prizessin nicht zugibt, das sie verliebt sei.
unter Schmerzen leiden - Wird berichtet, das Unfallopfer litt unter seinen Schmerzen, so kann das verboten werden, wenn das Unfallopfer dies bestreitet.
etc.
Urteile - Beispiele
- BVerfG - 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 - vom 14.01.1998
Auch wenn die beanstandete Erstmitteilung die Behauptung über eine innere Tatsache zum Gegenstand habe und die Betroffenen bereits Gelegenheit gehabt hätten, die Leserschaft durch die Gegendarstellung über den wahren Sachverhalt zu informieren, komme der richtigstellenden Erklärung des Verletzers selbständiges Gewicht zu, weil die Leser erst damit Gewißheit über die Unrichtigkeit der Meldung erlangten. Bei dem presserechtlichen Berichtigungsanspruch handele es sich um einen Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch. Die Richtigstellung diene der Beseitigung der bei den Lesern der Erstmitteilung hervorgerufenen Fehlvorstellung
Es begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gerichte die schon erfolgte Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht haben genügen lassen, obwohl die beanstandete Erstmitteilung eine innere Tatsache, nämlich die Heiratsabsicht, betraf. Zwar weiß der Betroffene über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer inneren Tatsache stets am besten Bescheid. Dies ändert aber nichts daran, daß auch in einer solchen Konstellation der richtigstellenden Erklärung des Verletzers ein nicht nur unwesentlich größeres Gewicht zukommt. Anders als beim Abdruck einer Gegendarstellung ist der Verletzer zur Richtigstellung im eigenen Namen und deshalb nur bei falscher Erstmitteilung verpflichtet.
- LG Hamburg Urteil 324 O 283/07 vom 19.01.07:
Verboten wird:
a) „Ich glaube nicht, dass der Rücktritt [des Klägers zu 2.) als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1.)] freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde."
b) „... und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren. die Herr S. geregelt hat."
Aus den Gründen:
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Meinungsäußerungen, Werturteile, handelt. Denn die Formulierungen „gedrängt", „genötigt" und „nicht immer so sauber" sind einer Aufklärung mittels Beweises nicht zugänglich. Allerdings handelt es sich nicht um reine Meinungsäußerungen; denn mit den Äußerungen des Beklagten wird Bezug genommen auf Vorgänge, von denen dem Rezipienten nahe gelegt wird, dass es sich bei ihnen um ein tatsächliches Geschehen handelt. Bei Zugrundelegung der im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen für die Auslegung veröffentlichter Äußerungen anzuwendenden Auslegungsmaßstäbe (dazu BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.) lassen sich die Äußerungen des Beklagten – jedenfalls auch, wenn nicht gar nur - dahingehend verstehen, dass gesagt werden soll, dass der Kläger zu 2.) nicht aufgrund seiner eigenen Entscheidung zurückgetreten sei und dass er in Geschäfte verwickelt gewesen sei, die illegal oder jedenfalls moralisch anstößig gewesen seien. Damit wird auf eine die Willensbildung des Klägers zu 2.) betreffende innere Tatsache (dazu BGH, 2. St8., Urt. v. 27. 4.1951, MDR 1951, S. 404) bzw. auf ein tatsächliches Tätigwerden des Klägers zu 2.) durch das Tätigen von Geschäften mit einem gewissen Inhalt Bezug genommen. Letzteres stellt eine Mischung aus Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dar, bei der das Moment der Meinungsäußerung allerdings überwiegt. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Durchschnittszuschauer die Formulierung „nicht immer so sauber" nicht nur im Sinne von „moralisch fragwürdig" verstehen, sondern zwingend mit dem Vorwurf eines „gesetzwidrigen", „illegalen" Verhaltens gleichsetzen sollte; denn auch rechtliche Bewertungen sind als Meinungsäußerungen anzusehen, wenn sie dem Rezipienten nicht zugleich Kenntnisse des vermeintlich zugrunde liegenden Sachverhaltes vermitteln (Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 14.22 f.; BGH, Urt. v. 22. 6.1982, NJW 1982,2246 ff., 2247). Ein konkreter Sachverhalt wird dem Rezipienten mit dem Vorwurf der „nicht immer so sauberen" Geschäfte, die der Kläger zu 2.) geregelt haben solle, indessen nicht vermittelt.
Kritik
Häufig halten Äußernde die Behauptung innerer Tatsachen Betroffener für Meinungsäußerungen (was sie aufgrund in den meisten Fällen wegen ihres wertenden bzw. spekulativen Charakters wohl auch sind), während die Rechtsprechung von Tatsachenbehauptungen ausgeht.
Durch die Einführung des zu beweisenden Begriffs innere Tatsache werden Journalisten, Berichterstatter und Wissenschaftler im Gebrauch der deutschen Sprache unangemessen eingeschränkt.
So darf man nicht schreiben: "Er ist traurig," wenn man das nicht beweisen kann und dies bestritten wird. Stattdessen muss man es umständlich umschreiben: "Er machte einen traurigen Eindruck."
Da diese Zensurregel vielen nicht bewusst ist, öffnen sich Türen und Tore zur Meinungsunterdrückung.