Recht am eigenen Bild

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== Grundsatz == == Grundsatz ==
-Jedermann hat das grundsätzlich Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu untersagen, [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html § 22 KunsturhG].+Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu untersagen, [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html § 22 KunsturhG].
== Privilegierte Umstände == == Privilegierte Umstände ==

Version vom 22:26, 8. Okt. 2008

Grundsatz

Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, § 22 KunsturhG.

Privilegierte Umstände

Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch durch Ausnahmen in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt.

Abwägung

In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

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