Öffentliches Interesse

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-Öffentliches Interesse ist zu unterscheiden von [[öffentliches Informationsinteresse|öffentlichem Informationsinteresse]].+Öffentliches Interesse ist das Interesse des Staates.
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 +Hiervon zu unterscheiden ist das [[öffentliches Informationsinteresse|öffentlichem Informationsinteresse]], also das der Allgemeinheit an einem bestimmten Berichtsthema.
Was öffentliches Interesse ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen. Was öffentliches Interesse ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen.

Version vom 10:47, 8. Okt. 2008

Begriff

Öffentliches Interesse ist das Interesse des Staates.

Hiervon zu unterscheiden ist das öffentlichem Informationsinteresse, also das der Allgemeinheit an einem bestimmten Berichtsthema.

Was öffentliches Interesse ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen.

Öffentliches Interesse an Berichterstattung

Besteht ein öffentliches Interesse, eine Berichterstattung, Äußerung, Veröffentlichung eines Bildnisses usw. zu untersagen, dann kann dies verboten werden.

Kein öffentliches Interesse kann bei Staatsgeheimnissen bestehen. Was ein Staatsgeheimnis ist, bestimmen die Exekutivorgane.

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Die Staatsanwaltschaft hat bei Delikten regelmäßig zu überprüfen, ob eine Strafverfolgung im "öffentlichen Interesse" bzw. im "besonderen öffentlichen Interesse" liegt.

Die Strafverfolgung von Beleidigungen liegt nicht automatisch im öffentlichen Interesse, sodass häufig auf den Privatrechtsweg verwiesen wird:

§ 376 StPO: Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 374 (1) Nr. 2 StPO: Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,(...) eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, (...)

"Privatrechtsweg" meint nicht etwa "Zivilrechtsweg", sondern ein strafrechtliches Verfahren, bei dem die Anklage vom Geschädigten vertreten wird.

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