Kostenfeststellungsantrag seitens des eigenen Anwalts
Aus Buskeismus
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*LG Berlin Az. 27 J 1215/07: : In Sachen .... gegen .... wird der Antrag der Antargstellerin auf Festsetzung der Vergütung vom 27.05.2009 gegen die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt, da die Antargsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 06.06.2009 Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebüphrenrecht begründet sind. | *LG Berlin Az. 27 J 1215/07: : In Sachen .... gegen .... wird der Antrag der Antargstellerin auf Festsetzung der Vergütung vom 27.05.2009 gegen die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt, da die Antargsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 06.06.2009 Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebüphrenrecht begründet sind. |
Version vom 10:14, 15. Jul. 2009
Die meisten Äußerungsrozesse sind Honoraprozesse. Die inhaltlichen Fragen spielen eine untergeordnete Rolle.
Auch den eigenen Anwälten geht es hauptsächlich um ihre Honorare. Verliert man, si behauopten die eigenen Anwäklte, schuld sind die Richer, sie haben falsch entschieden
Die Enttäuschung der Mandanten ist hoch. Es beginnt der Streit um die Honorare.
Nicht wenige Anwälte beantragen in solchen Fällen einen Kostenfestsetzungsbeschlusus beim Gericht, vor dem man vorher gestritten hat, und begehen in solchen Fällen einen erlaubten Mandantenverrat, denn der Gegner bekommt diesen Streit mit und die Schriftsätze zu Gesicht.
Im Falle von Differenzen in der Honrarabrechnung, aus welchen Gründen auch immer, entscheiden die Gerichte gegen den eigenen Anwalt und zwingen ihn damit, sich vor anderen Gerichten mit seinem mandante auseinderzusetzen.
Alledings nicht alle Gerichte. Die Zensurkammer (ZK 28) in Köln weicht von dieser Regel ab.
Bearbeiten und entscheiden tun das die Rechtspfleger und von deren Qualifikation und Charaktereigenschaften hängt so einiges ab.
Begründung - Beispiele
- LG Berlin Az. 27 J 1215/07: : In Sachen .... gegen .... wird der Antrag der Antargstellerin auf Festsetzung der Vergütung vom 27.05.2009 gegen die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt, da die Antargsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 06.06.2009 Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebüphrenrecht begründet sind.
Obsiegt hat man aber nicht
Damit hat man natürlich nicht obsiegt. Der Anwalt kann bei Forderungen unter 5.000,00 Euro beim Anmtsgericht klagen.
Die Gewinnchancen sind für den Mandanten gering, denn die Kollegen Juristen schieben sich die Honorare gegenseitig zu.
Hat man Spaß an solchen Gerichtsverhandkungen, dann lohnt sich das Streiten.