Lebach-Entscheidung II
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- | Das [[Bundesverfassungsgericht]] entscheid diesmal für Sat1 und gab der [[Rundfunkfreiheit]] den Vorrang. Begründung: Der Sat.1‑Film erlaubte keine Identifizierung der Täter, der Abstand der Öffentlichkeit zur Tat war gewachsen, so dass eine stigmatisierende Wirkung nicht gesehen wurde. Außerdem gibt das [[allgemeine Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem gefällt. Daher gab das Bundesverfassungsgericht 1999 in der zweiten Lebach-Entscheidung der Rundfunkfreiheit den Vorzug. | + | Das [[Bundesverfassungsgericht]] entscheid diesmal für Sat1 und gab der [[Rundfunkfreiheit]] den Vorrang. Begründung: Der Sat.1‑Film erlaubte keine Identifizierung der Täter, der Abstand der Öffentlichkeit zur Tat war gewachsen, so dass eine stigmatisierende Wirkung nicht gesehen wurde. Außerdem gibt das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem gefällt. Daher gab das Bundesverfassungsgericht 1999 in der zweiten Lebach-Entscheidung der Rundfunkfreiheit den Vorzug. |
[http://www.buskeismus.de/BVerfG/1BvR34898_991125_lebach_II.htm 1 BvR 348/98, 1 BvR 755/98 vom 25.11.1999] | [http://www.buskeismus.de/BVerfG/1BvR34898_991125_lebach_II.htm 1 BvR 348/98, 1 BvR 755/98 vom 25.11.1999] | ||
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Version vom 17:51, 7. Okt. 2008
1996 produzierte Sat.1 einen Fernsehfilm über den Lebach-Mord mit fiktiven Namen und ohne die Täter im Bild zu zeigen. Wieder wehrten sich die damaligen Täter gegen die Ausstrahlung. Das Bundesverfassungsgericht entscheid diesmal für Sat1 und gab der Rundfunkfreiheit den Vorrang. Begründung: Der Sat.1‑Film erlaubte keine Identifizierung der Täter, der Abstand der Öffentlichkeit zur Tat war gewachsen, so dass eine stigmatisierende Wirkung nicht gesehen wurde. Außerdem gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem gefällt. Daher gab das Bundesverfassungsgericht 1999 in der zweiten Lebach-Entscheidung der Rundfunkfreiheit den Vorzug.