Schriftform
Aus Buskeismus
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+ | (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. | ||
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+ | Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 16 ff). | ||
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*[http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IX4108_E-Mails.pdf Beschlluss] BGH IX 41/08 v. 04-12-2008<br> | *[http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IX4108_E-Mails.pdf Beschlluss] BGH IX 41/08 v. 04-12-2008<br> | ||
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+ | == Kritik == | ||
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Version vom 06:38, 3. Jan. 2009
Bei vielen Erklärungen gegenüber dem Gericth ist die Schriftform vogeschrieben.
Wesentlichetr Gesichtspunkt dabei ist die Unterschrift, die im Original beim Gericht vorliegen muss.
Faxe werden als Ersatz für die Schriftform anerkannt.
Bei E-Mails ist das umstrittten und in der Regel werden diese nicht anerkannt.
Inhaltsverzeichnis |
ZPO Paragrafen
- ZPO § 130 - Inhalt der Schriftsätze
- ZPO[http://dejure.org/gesetze/ZPO/520.html § 520 Abs. 3 Satz 1[ - Berufungsbegründung
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
Telefax
Minuten und Sekunden können entscheiden.
Beschlluss BGH IX 41/08 v. 04-12-2008
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 16 ff).
Urteile
- Beschlluss BGH IX 41/08 v. 04-12-2008