Personen der Zeitgeschichte
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Früher differenzierte die Rechtsprechung zwischen solchen [[abslolute Personen der Zeitgeschichte|absloluten Personen der Zeitgeschichte]], die kraft ihrer Berühmheit praktisch immer im Interesse der Öffentlichkeit standen und [[relative Personen der Zeitgeschichte|relativen Personen der Zeitgeschichte]], bei denen dies nur anlassbezogen (z.B. bei Unfall oder Kriminalfall) der Fall gewesen ist. Seit 2008 wird dieser [[Zensur]]-Begriff in der Rechtsprechung nicht mehr angewendet, da die Grenzen verschwimmen. Die Zensur kommt ohne diese generelle Unterscheidung des Anlasses für die Prominenz aus und entscheidet im Einzelfall, ob bei der jeweiligen Berichterstattung zeitgeschichtliche Relevanz besteht. | Früher differenzierte die Rechtsprechung zwischen solchen [[abslolute Personen der Zeitgeschichte|absloluten Personen der Zeitgeschichte]], die kraft ihrer Berühmheit praktisch immer im Interesse der Öffentlichkeit standen und [[relative Personen der Zeitgeschichte|relativen Personen der Zeitgeschichte]], bei denen dies nur anlassbezogen (z.B. bei Unfall oder Kriminalfall) der Fall gewesen ist. Seit 2008 wird dieser [[Zensur]]-Begriff in der Rechtsprechung nicht mehr angewendet, da die Grenzen verschwimmen. Die Zensur kommt ohne diese generelle Unterscheidung des Anlasses für die Prominenz aus und entscheidet im Einzelfall, ob bei der jeweiligen Berichterstattung zeitgeschichtliche Relevanz besteht. | ||
- | Absolute Personen der Zeitgeschichte mussten mehr Berichterstattungen hinnehmen als der gemeine Bürger. Streitig war regelmäßig, wer als eine absolute Person der Zeitgeschichte anzuerkennen war. Nach neuerer Rechtsprechung waren im Einzelfall berühmte Personen wie Prinz Ernst August von Hannover oder die Schwimmerin Franziska van Almsick nicht mehr ohne weiteres als absolute Personen der Zeitgeschichte anzusehen, sodass jeweils ein konkretes [[Berichtsinteresse]] über bestimmte Sachverhalte plausibel zu machen war. | + | Personen der Zeitgeschichte müssen mehr Berichterstattungen hinnehmen als der gemeine Bürger. Streitig ist regelmäßig, wer als eine Person der Zeitgeschichte anzuerkennen ist und ob ein zeitgeschichtliches [[Berichtsinteresse]] vorliegt. |
Auch Personen der Zeitgeschichte haben [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]] über Berichte aus [[Intimsphäre|Intim]]- und [[Privatsphäre]]. Das konkrete Ausmaß der geschützten Sphäre kann jedoch reduziert sein, wenn Prominente ihr Privatleben selbst öffentlich machen. | Auch Personen der Zeitgeschichte haben [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]] über Berichte aus [[Intimsphäre|Intim]]- und [[Privatsphäre]]. Das konkrete Ausmaß der geschützten Sphäre kann jedoch reduziert sein, wenn Prominente ihr Privatleben selbst öffentlich machen. |
Version vom 13:42, 6. Okt. 2008
Personen aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" müssen in größerem Umfang Berichterstattung hinnehmen, um die öffentliche Meinungsbildung zu fördern.
Der Begriff stammt ursprünglich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, wodurch die Bildberichterstattung, der über wichtige Themen erleichtern werden soll. Die Privilegierung gilt auch für sonstige Berichterstattung, insbesondere solche mit Namensnennung.
Früher differenzierte die Rechtsprechung zwischen solchen absloluten Personen der Zeitgeschichte, die kraft ihrer Berühmheit praktisch immer im Interesse der Öffentlichkeit standen und relativen Personen der Zeitgeschichte, bei denen dies nur anlassbezogen (z.B. bei Unfall oder Kriminalfall) der Fall gewesen ist. Seit 2008 wird dieser Zensur-Begriff in der Rechtsprechung nicht mehr angewendet, da die Grenzen verschwimmen. Die Zensur kommt ohne diese generelle Unterscheidung des Anlasses für die Prominenz aus und entscheidet im Einzelfall, ob bei der jeweiligen Berichterstattung zeitgeschichtliche Relevanz besteht.
Personen der Zeitgeschichte müssen mehr Berichterstattungen hinnehmen als der gemeine Bürger. Streitig ist regelmäßig, wer als eine Person der Zeitgeschichte anzuerkennen ist und ob ein zeitgeschichtliches Berichtsinteresse vorliegt.
Auch Personen der Zeitgeschichte haben Unterlassungsansprüche über Berichte aus Intim- und Privatsphäre. Das konkrete Ausmaß der geschützten Sphäre kann jedoch reduziert sein, wenn Prominente ihr Privatleben selbst öffentlich machen.
Inwiefern Berichterstattung über das Auftreten von Prominenten in der Sozialsphäre (z.B. beim Einkaufen in der Fußgängerzone, Besuch eines öffentlichen Freibads, Besuch einer öffentlichen Gaststätte, Besuch eines öffentlichen Reitturniers der Tochter) zulässig ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei die Gerichte äußerst widersprüchlich entscheiden.
Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2004 in der Caroline-Entscheidung die nach deutschen Urteilen damals zulässige Bildberichterstattung über Caroline von Monaco in großen Teilen für unrechtmäßig erklärt hatte, ist die Rechtslage noch unklarer als vorher. Diese Rechtsunsicherheit führte bei den Medien - vornehmlich der Boulevardpresse - zu einer deutlich zurückhaltenderen Bildberichterstattung, was die Anzahl der entsprechenden Verfahren dramatisch sinken ließ.