Einstweiliger Rechtsschutz
Aus Buskeismus
(Unterschied zwischen Versionen)
Version vom 12:15, 23. Dez. 2008 (bearbeiten) Rolf (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Aktuelle Version (12:20, 23. Dez. 2008) (bearbeiten) (Entfernen) Rolf (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Das Instrumentarium des '''Einstweiligen Rechtsschutzes''' dient angeblich der sofortigen Abwehr drohender Gefahr. | ||
+ | |||
+ | Tatsächlich dient es hauptsächlich der Durchsetzung der Interessen des Stärkeren und den unlauteren Geschäftsmodellen im System des [[Abmahmwahn]]s und ideologiascher Verbrähmtheit zum Teil kranker Anwälte und Richter, denn in den seltensten Fällen ist Eile und überhaupt eine Unterlassung auf den Gerichtswege geboten. | ||
+ | |||
Siehe [[Einstweilige Verfügung]] | Siehe [[Einstweilige Verfügung]] | ||
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Aktuelle Version
Das Instrumentarium des Einstweiligen Rechtsschutzes dient angeblich der sofortigen Abwehr drohender Gefahr.
Tatsächlich dient es hauptsächlich der Durchsetzung der Interessen des Stärkeren und den unlauteren Geschäftsmodellen im System des Abmahmwahns und ideologiascher Verbrähmtheit zum Teil kranker Anwälte und Richter, denn in den seltensten Fällen ist Eile und überhaupt eine Unterlassung auf den Gerichtswege geboten.
Siehe Einstweilige Verfügung