Verbotener Ausdruck
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Version vom 12:33, 30. Dez. 2008
Beleidigung bezeichnet die Straftatbestände 14.Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der sogenannten "Ehrenschutzdelikte", die sich mit Äußerungsrecht befassen.
Schmähung, ist eine beleidigende Meinungsäußerung, bei welcher die Absicht einer Beleidigung ganz im Vordergrund steht. Dieser gesetzlich nicht geregelten Fallgruppe wird der Schutz der Meinungsfreiheit abgesprochen.
Auf dieser Seite werden konkrete Begriffe und Äußerungen mit Angabe der Gerichtsurteile für Beleidigungen und Schmähungen aufgelistet.
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