Eindruck, zwingender
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Der "zwingende Eindruck" verlangt eine [[Richtigstellung]]. Erkennt der Äußernde nicht, dass der Eindrcuk zwingend ist, so können die Zensoren diesen zur Kasse bitten. | Der "zwingende Eindruck" verlangt eine [[Richtigstellung]]. Erkennt der Äußernde nicht, dass der Eindrcuk zwingend ist, so können die Zensoren diesen zur Kasse bitten. |
Aktuelle Version
| Zensurregel Zwingender Eindruck | |
[bearbeiten] Zwingender Eindruck
Der Konstrukt des "zwingenden Eindrucks" eröffnet den kriminell anmutenden Juristen in Robe weite Möglichkeiten des Rechtsmissbrauchs, falls der einfache falsche Eindruck nicht genügt.
Mit dem Konstrukt des zwingenden Eindrucks wird verhindert, dass bei mehrdeutiigen Äußerungen - siehe Stolpe-Entscheidung mit einer Klarstellung die Äußernden die Zahlung von Abmahnkosten vermeiden können.
Der "zwingende Eindruck" verlangt eine Richtigstellung. Erkennt der Äußernde nicht, dass der Eindrcuk zwingend ist, so können die Zensoren diesen zur Kasse bitten.
[bearbeiten] Urteile
- 07.01.2019: Landgericht Hamburg 324 O 598/18.
- Die in Rede stehenden Äußerungen erwecken aufgrund der Verwendung des Wortes „dürfen" zwingend das fragliche Verständnis. Im Kontext wird das „dürfen" dahingehend verstanden, dass der Antragsteller die Erlaubnis gebe, zu lügen, sogar eidesstattlich. Dies setzt indes ein Wissen voraus.