Beweislast
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Version vom 15:26, 20. Nov. 2008
Normalerweise muss immer der Kläger beweisen, dass die Voraussetzungen für seinen Anspruch vorliegen. Als Beweise werden nach der Zivilprozessordnung anerkannt:
- Zeugenaussagen
- Urkunden
- Sachverständige
- Beiziehung von Akten
- Augenscheinsobjekte
- Parteivernehmung
Beweislastumkehr
Manchmal trägt die Beweislast jedoch der Beklagte, etwa dann, wenn er eine Tatsachenbehauptung aufgestellt hat (Beweislastumkehr).
Beweiserleichterungen
In bestimmten Fällen gibt es Beweiserleichterungen sowie eine sekundäre Beweislast.
Kölner Landrecht
Am Landgericht Köln reicht es vollkommen aus, wenn zwei Anwälte des Klägers eine angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung für einen Moment im Internet gesehen haben wollen. Als glaubwürdig werden insoweit Medienanwälte angesehen, die vor Gericht behaupten, nicht zu wissen, was eine Computer-Maus oder Wayback-Machines seien.