Selbstbestimmung, Recht auf
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- | Äußerungen im Rahmen dr Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn die Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, NJW 2012, 771 m.n.W.) | + | Äußerungen im Rahmen dr Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn die Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder [[Prangerwirkung]] zu besorgen ist (BGH, NJW 2012, 771 m.n.W.) |
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Aktuelle Version
Das Recht auf Selbstbestimmung ist geschützt bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören.
Äußerungen im Rahmen dr Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn die Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, NJW 2012, 771 m.n.W.)