Meinungsäußerung

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Meinungsäußerung ist das Veröffentlichen von subjektiven Einschätzungen wie Annahmen, Thesen, Theorien, Standpunkte, Überzeugungen und Glaubensvorstellungen. Sie sind geprägt durch ein persönliches [[Werturteil]]. Gegenbegriff ist die [[Tatsachenbehauptung]]. Meinungsäußerung ist das Veröffentlichen von subjektiven Einschätzungen wie Annahmen, Thesen, Theorien, Standpunkte, Überzeugungen und Glaubensvorstellungen. Sie sind geprägt durch ein persönliches [[Werturteil]]. Gegenbegriff ist die [[Tatsachenbehauptung]].
-In Art. 5 Abs. 1 GG wird der Eindruck erweckt, es gäbe hierzulande eine [[Meinungsäußerungsfreiheit]]. Dieser irreführende Eindruck wird in Abs. 2 durch die Schrankenbestimmungen wieder relativiert.+In Art. 5 Abs. 1 GG wird der Eindruck erweckt, es gäbe hierzulande eine [[Meinungsäußerungsfreiheit]]. Dieser irreführende Eindruck wird in durch die Schrankenbestimmungen wieder relativiert.
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Meinungen über prinzipiell nachprüfbare Tatsachen wie Verdächtigungen können Tatsachbehauptungen beinhalten. Bereits der durch Meinungsäußerung hervorgerufene [[Eindruck]] einer Tatsachenbehauptung kann als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Meinungen über prinzipiell nachprüfbare Tatsachen wie Verdächtigungen können Tatsachbehauptungen beinhalten. Bereits der durch Meinungsäußerung hervorgerufene [[Eindruck]] einer Tatsachenbehauptung kann als Tatsachenbehauptung gewertet werden.
Seit der [[Stolpe-Entscheidung]] kann jede Meinungsäußerung in eine Tatsachenbehauptung umgedeutet werden, wenn eine solche irgendwie hineinzudeuteln sein könnte. Seit der [[Stolpe-Entscheidung]] kann jede Meinungsäußerung in eine Tatsachenbehauptung umgedeutet werden, wenn eine solche irgendwie hineinzudeuteln sein könnte.
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 +Durch das [http://www.buskeismus.de/urteile/27O74506_offenbar.pdf Urteile] des landgerichts Berlin 27 O 745/06 v. 30.11.06 kann der Ausdruck helfen, dass eine Tatsache von den zensurrichtern als Meinungsöußerung gesehen wird:<br>
 +"Durch die Verwendung des Begriffs "offenbar" werde für jeden Leser deutlich, dass der Kritiker die Inspiration durch die Idee des Films "21 Gramm" nur vermute."
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Version vom 14:42, 18. Jan. 2009

Meinungsäußerung ist das Veröffentlichen von subjektiven Einschätzungen wie Annahmen, Thesen, Theorien, Standpunkte, Überzeugungen und Glaubensvorstellungen. Sie sind geprägt durch ein persönliches Werturteil. Gegenbegriff ist die Tatsachenbehauptung.

In Art. 5 Abs. 1 GG wird der Eindruck erweckt, es gäbe hierzulande eine Meinungsäußerungsfreiheit. Dieser irreführende Eindruck wird in durch die Schrankenbestimmungen wieder relativiert.

Meinungen über Tatsachen

Meinungen über prinzipiell nachprüfbare Tatsachen wie Verdächtigungen können Tatsachbehauptungen beinhalten. Bereits der durch Meinungsäußerung hervorgerufene Eindruck einer Tatsachenbehauptung kann als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Seit der Stolpe-Entscheidung kann jede Meinungsäußerung in eine Tatsachenbehauptung umgedeutet werden, wenn eine solche irgendwie hineinzudeuteln sein könnte.

Formulierungen zu Gunsten der Meinungsäußerung

offenbar Durch das Urteile des landgerichts Berlin 27 O 745/06 v. 30.11.06 kann der Ausdruck helfen, dass eine Tatsache von den zensurrichtern als Meinungsöußerung gesehen wird:
"Durch die Verwendung des Begriffs "offenbar" werde für jeden Leser deutlich, dass der Kritiker die Inspiration durch die Idee des Films "21 Gramm" nur vermute."


Kritik

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