Meinungsäußerung

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Meinungen über prinzipiell nachprüfbare Tatsachen wie Verdächtigungen können Tatsachbehauptungen beinhalten. Bereits der durch Meinungsäußerung hervorgerufene [[Eindruck]] einer Tatsachenbehauptung kann als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Meinungen über prinzipiell nachprüfbare Tatsachen wie Verdächtigungen können Tatsachbehauptungen beinhalten. Bereits der durch Meinungsäußerung hervorgerufene [[Eindruck]] einer Tatsachenbehauptung kann als Tatsachenbehauptung gewertet werden.
-Seit der Stolpe-Entscheidung kann jede Meinungsäußerung in eine Tatsachenbehauptung umgedeutet werden, wenn eine solche irgendwie hineinzudeuteln sein könnte.+Seit der [[Stolpe-Entscheidung]] kann jede Meinungsäußerung in eine Tatsachenbehauptung umgedeutet werden, wenn eine solche irgendwie hineinzudeuteln sein könnte.
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Version vom 10:06, 26. Okt. 2008

Meinungsäußerungen ist das Veröffentlichen von subjektiven Einschätzungen wie Annahmen, Thesen, Theorien, Standpunkte, Überzeugungen und Glaubensvorstellungen. Sie sind geprägt durch ein persönliches Werturteil. Gegenbegriff ist die Tatsachenbehauptung.

In Art. 5 Abs. 1 GG wird der Eindruck erweckt, es gäbe hierzulande eine Meinungsäußerungsfreiheit. Dieser irreführende Eindruck wird in Abs. 2 durch die Schrankenbestimmungen wieder relativiert.

Meinungen über Tatsachen

Meinungen über prinzipiell nachprüfbare Tatsachen wie Verdächtigungen können Tatsachbehauptungen beinhalten. Bereits der durch Meinungsäußerung hervorgerufene Eindruck einer Tatsachenbehauptung kann als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Seit der Stolpe-Entscheidung kann jede Meinungsäußerung in eine Tatsachenbehauptung umgedeutet werden, wenn eine solche irgendwie hineinzudeuteln sein könnte.

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