Gefährliche Einrichtung

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Im Offline-Recht wurde die Rechtsfigur der gefährlichen Einrichtung geschaffen, über welche die Haftung für den Eingentümer bzw. Betreiber konstruiert wird. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss diese beherrschen und hat Dritten gegenüber für Schäden einzustehen. Im Offline-Recht wurde die Rechtsfigur der gefährlichen Einrichtung geschaffen, über welche die Haftung für den Eingentümer bzw. Betreiber konstruiert wird. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss diese beherrschen und hat Dritten gegenüber für Schäden einzustehen.
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 +Die möglichen Ansprüche richten sich auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]], [[Widerruf]], [[Bereicherungsausgleich]] und [[Schadensersatz]] bzw. [[Geldersatz]].
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 +Mit dieser lebensfremden, wie bedenklichen Rechtsprechung erweisen sich die [[Zensurkammer]]n als für die [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiheit]] höchst gefährliche Einrichtungen.
== Anwendung auf User Generated Content == == Anwendung auf User Generated Content ==

Version vom 10:07, 23. Okt. 2008

Im Offline-Recht wurde die Rechtsfigur der gefährlichen Einrichtung geschaffen, über welche die Haftung für den Eingentümer bzw. Betreiber konstruiert wird. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss diese beherrschen und hat Dritten gegenüber für Schäden einzustehen.

Die möglichen Ansprüche richten sich auf Unterlassung, Widerruf, Bereicherungsausgleich und Schadensersatz bzw. Geldersatz.

Mit dieser lebensfremden, wie bedenklichen Rechtsprechung erweisen sich die Zensurkammern als für die Meinungs- und Pressefreiheit höchst gefährliche Einrichtungen.

Inhaltsverzeichnis

Anwendung auf User Generated Content

Wer eine Website bereithält, auf der Dritte Inhalte einstellen können (User Generated Content) wie Foren oder Wikis, eröffnet nach Hamburger und Berliner Landrecht eine Gefahrenquelle und unterhält damit eine gefährliche Einrichtung. Für diese habe man einzustehen.

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