Kerntheorie
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- | Demnach unfasst der Schutzumfang eines Äueßerungsverbots nicht nur die in der Einstweiligen Verfügung und/oder dem Urteil formulierten Äußerungen, die mit der verbotenen Äußerung identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen, die trptz wörlicher Abweichung den [[Tenor eines Verbots | Äußerungskern]] unberührt lassen. | + | Die "Kerntheorie" dient der Durchsetzung von Zensuransprüchen, was wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen die Äußerung dem Wortlaut des in der einstweiligen Verfügung und/oder Urteil fomulierten Tenors genau entspricht. |
- | Die "Kerntheorie" dient der Durchsetzung von Zensuransprüchen, was wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen die Äußerung dem Wortlaut des in der Eu sgtweiligen Verfügung und/oder Urteiel fomulierten Tenors genau entspricht. | + | Werden unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Äußerung als Zuwiderhandlung anerkannt, so führen diese zu [[Ordnungsmittel]]n oder vertargsstrafden. |
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+ | Nach der Kerntheorie musste den Antragsgegner 3.000 Euro zahlen oder ersatzweise 6 Tage Ersatzhaft antreten, weil er im Internet das Verbot angeblich umgeheen wollte, in dem er schrieb: Wir hörten sinngemäß den Anwalt sagen "Der Antrag war Scheiße." | ||
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+ | '''Quelle:''' [http://www.eurodiva.de/rschaelike/6_tage_holstenglacis.htm 6 Tage Holstenglacis] | ||
== Kritik == | == Kritik == |
Version vom 15:10, 12. Jul. 2009
Die im Wettbewerbsrecht entwickelte Begriff der "Kerntheorie" wurde auf das Äußerungsrecht übertragen.
Demnach unfasst der Schutzumfang eines Äueßerungsverbots nicht nur die in der Einstweiligen Verfügung und/oder dem Urteil formulierten Äußerungen, die mit der verbotenen Äußerung identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen, die trotz wörlicher Abweichung den Äußerungskern unberührt lassen.
Die "Kerntheorie" dient der Durchsetzung von Zensuransprüchen, was wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen die Äußerung dem Wortlaut des in der einstweiligen Verfügung und/oder Urteil fomulierten Tenors genau entspricht.
Werden unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Äußerung als Zuwiderhandlung anerkannt, so führen diese zu Ordnungsmitteln oder vertargsstrafden.
Beispiele
Ein auf falscher eidesstatlicher Erklärugn eines Anwalts beruhendes Verbot untersagte zu Beahaupten, der Antragstelelr ein Anwalt hätte im Gerichtsaal gesagt "Der Antrgg war Scheiße".
Nach der Kerntheorie musste den Antragsgegner 3.000 Euro zahlen oder ersatzweise 6 Tage Ersatzhaft antreten, weil er im Internet das Verbot angeblich umgeheen wollte, in dem er schrieb: Wir hörten sinngemäß den Anwalt sagen "Der Antrag war Scheiße."
Quelle: 6 Tage Holstenglacis
Kritik
Durch die Kerntheorie wird Abmahnern und frei und unabhängig entscheidenden Richtern die Möglichkeit eingeräumt, einen Tenor nachträglich zu interpretieren und Ordnungsstrafen zu erschleichen.