Öffentliches Informationsinteresse

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Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist ein Kernpunkt für die Zensurregeln deutscher Gerichte. Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist ein Kernpunkt für die Zensurregeln deutscher Gerichte.
-Besteht angeblich kein öffentliches Interesse, dann werden Äußerungen auf Antrag sofort verboten. Besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse, z.B. an der Offenlegung von Betrügereien, dann können und entscheiden die Gerichte, dass es kein '''öffentliches Informationsinteresse''' gibt, auch wenn Tausende von Menschen nachweislich Interesse an den Informationen haben.+Besteht angeblich kein Interesse der Allgemeinheit, dann werden Äußerungen auf Antrag sofort verboten. Besteht ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit, z.B. an der Offenlegung von Betrügereien, dann können und entscheiden die Gerichte, dass es kein '''öffentliches Informationsinteresse''' gibt, auch wenn Tausende von Menschen nachweislich Interesse an den Informationen haben.
Besonderen Schutz bieten die Gerichte den Anwälten durch Verbot der Veröffentlichung von Abmahn-Mails, trotz des großen Interesses der Öffentlichkeit an den Machenschaften von Abzock-Anwälten. Besonderen Schutz bieten die Gerichte den Anwälten durch Verbot der Veröffentlichung von Abmahn-Mails, trotz des großen Interesses der Öffentlichkeit an den Machenschaften von Abzock-Anwälten.

Version vom 08:52, 19. Okt. 2008

Öffentliches Informationsinteresse bedeutet, dass der Allgemeinheit ein legitimes Interesse an Informationen zusteht. Dieses zu bestimmen und zu gewichten obliegt den Gerichten.

Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses oder Interesse der Öffentlichkeit ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff öffentliches Interesse, womit ein solches des Staates gemeint ist.

Begriff

Nicht jedes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen darf gemäß den Gesetzen und der Rechtsprechung befriedigt werden. Neben dem Interesse des Staates und der Wirtschaft sowie von Privatpersonen an Geheimhaltung wird auch das Persönlichkeitsrecht zur Zensur von Informationen herangezogen.

Berichterstattung muss von Betroffenen jedoch hingenommen werden, wenn dieser ein öffentliches Informationsinteresse zukommt, welches das Interesse an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte im konkreten Einzelfall überwiegt.

Zur Meinungsbildung der Allgemeinheit ist eine funktionierende Presse von fundamentaler Bedeutung. Daher nehmen private wie öffentlichrechtliche Medien einen verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG gestützten Auftrag war. Einfachgesetzliche Ausgestaltungen finden sich in § 193 StGB und § 23 KunstUrhG. (Zur Wahrnehmung des öffentlichen Informationsinteresses haben Journalisten neben dem juristischen Privileg auch besondere Rechte wie Zugang zu kriminellen Tatorten, Auskunftsansprüche gegenüber Behörden u.ä.).

erforderliche Abwägung

In jedem Einzelfall sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit dem Öffentlichen Informationsinteresse sorgfältig gegeneinander abzuwägen, da beiden Interessen gleichwertiger Verfassungsrang zukommt. In Hamburg gilt eine ungeschriebene Vermutung für den Vorrang des Persönlichkeitsrechts zulasten der Meinungs- und Pressefreiehit.

Das Ausmaß des öffentlichen Informationsinteresses wird ebenfalls von den Gerichten frei und unabhängig bestimmt, sodass insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägungen umgangen werden kann.

Kritik

Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist ein Kernpunkt für die Zensurregeln deutscher Gerichte.

Besteht angeblich kein Interesse der Allgemeinheit, dann werden Äußerungen auf Antrag sofort verboten. Besteht ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit, z.B. an der Offenlegung von Betrügereien, dann können und entscheiden die Gerichte, dass es kein öffentliches Informationsinteresse gibt, auch wenn Tausende von Menschen nachweislich Interesse an den Informationen haben.

Besonderen Schutz bieten die Gerichte den Anwälten durch Verbot der Veröffentlichung von Abmahn-Mails, trotz des großen Interesses der Öffentlichkeit an den Machenschaften von Abzock-Anwälten.

Weitere Voraussetzungen wie Beleidigung, Schmähung, Ehrverletzung, Privat- oder Intimsphäre, Kinder-Eltern-Verhältnis sind hierzu nicht erforderlich. Die Zensur greift auch ohne diese Einschränkungen durch.

Was überhaupt von öffentlichem Informationsinteresses ist, bestimmen ebenfalls die Richter frei, unabhängig und endgültig. Niemand anderes. Objektive Kriterien der Art, dass z.B. 500 Menschen ein Interesse an der Berichterstattung haben, gelten für die Richter nicht.

Rein theoretisch können die Richter entscheiden, dass es kein öffentliches Informationsinteresse z.B. an der Aufdeckung von Bankskandalen oder von Regierungskriminalität gibt. Setzt sich eine solche Meinung bei den Richtern bis um Verfassungsgericht durch, dann darf darüber nicht berichtet werden.

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