Kerntheorie

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== Begriff == == Begriff ==
-Gerichtliche tenorierte Ansprüche werden normalerweise streng wörtlich vollstreckt ("Formstrenge des Vollzugsrechts"). Bei Verurteilung zur [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] von bestimmten Äußerungen könnten die Verbote durch ähnliche Äußerungen umgangen werden. Durch die sog. Kerntheorie +Die im Wettbewerbsrecht entwickelte "Kerntheorie" wurde auf das Äußerungsrecht übertragen.
-können Betroffener nicht nur eine exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen , sondern auch einen künftigen wesensgleichen Eingriff, der von der konkreten Verletzungsform geringfügig abweiche. +
-Werden unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Verhaltenswesien als Zuwiderhandlung führen diese zu [[Ordnungsmittel]]n führen. +Demnach unfasst der Schutzumfang eines Äueßerungsverbots nicht nur die in der Einstweiligen Verfügung und/oder dem Urteil formulierten Äußerungen, die mit der verbotenen Äußerung identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen, die trptz wörlicher Abweichung den [[Tenor_eines_Verbots Äußerungskern]] unberührt lassen.
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 +Die "Kerntheorie" dient der Durchsetzung von Zensuransprüchen, was wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen die Äußerung dem Wortlaut des in der Eu sgtweiligen Verfügung und/oder Urteiel fomulierten Tenors genau entspricht.
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 +Werden unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Äußerung als Zuwiderhandlung anerkannt, so führen diese zu [[Ordnungsmittel]]n.
== Kritik == == Kritik ==
-Durch die Kerntheorie wird [[Abmahner]]n und willfährigen Richtern die Möglichkeit eingeräumt, einen Tenor nachträglich zu interpretieren und willkürlich [[Ordnungsstrafe]]n zu erschleichen. Hamburger Richterinnen, die sich nach einem Insekt nennen, geht bisweilen die Fantasie durch.+ 
 +Durch die Kerntheorie wird [[Abmahner]]n und frei und unabhängig entscheidenden Richtern die Möglichkeit eingeräumt, einen Tenor nachträglich zu interpretieren und [[Ordnungsstrafe]]n zu erschleichen.
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 12:37, 21. Okt. 2008

Begriff

Die im Wettbewerbsrecht entwickelte "Kerntheorie" wurde auf das Äußerungsrecht übertragen.

Demnach unfasst der Schutzumfang eines Äueßerungsverbots nicht nur die in der Einstweiligen Verfügung und/oder dem Urteil formulierten Äußerungen, die mit der verbotenen Äußerung identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen, die trptz wörlicher Abweichung den Tenor_eines_Verbots Äußerungskern unberührt lassen.

Die "Kerntheorie" dient der Durchsetzung von Zensuransprüchen, was wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen die Äußerung dem Wortlaut des in der Eu sgtweiligen Verfügung und/oder Urteiel fomulierten Tenors genau entspricht.

Werden unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Äußerung als Zuwiderhandlung anerkannt, so führen diese zu Ordnungsmitteln.

Kritik

Durch die Kerntheorie wird Abmahnern und frei und unabhängig entscheidenden Richtern die Möglichkeit eingeräumt, einen Tenor nachträglich zu interpretieren und Ordnungsstrafen zu erschleichen.

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