Wesentlichkeitstheorie
Aus Buskeismus
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== presserechtliche Wesentlichkeitstheorie == | == presserechtliche Wesentlichkeitstheorie == |
Aktuelle Version
[bearbeiten] verfassungsrechtliche Wesentlichkeitstheorie
Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie besagt, dass der demokratisch unmittelbar legitimierte Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst in Form von Gesetzen treffen muss. Je wesentlicher ein Akt öffentlicher Gewalt in die Rechte anderer eingreift, desto detaillierter muss ein entsprechendes Gesetz im parlamentarischen Verfahren zustande gekommen sein. Bloße Rechtsverordnungen sind demnach für wesentliche Eingriffe nicht ausreichend.
Im Presserecht ist vom Gesetzgeber so gut wie nichts geregelt. Ein vor Jahrzehnten diskutiertes "Ehrenschutzgesetz" wurde nie verabschiedet.
Die faktische Ausgestaltung des deutschen Presserechts obliegt gegenwärtig den demokratisch nicht unmittelbar legitimierten Herrn Andreas Buske, Dr. Benjamin Korte und Frau Dr. Marion Raben in Hamburg, Frau Margarete Reske und Herrn Büch in Köln, Herrn Michael Mauck und Florian von Bresinsky in Berlin.
[bearbeiten] presserechtliche Wesentlichkeitstheorie
Siehe hierzu: Schröder vs. Westerwelle
Sieh auch wertneutral und Kerntheorie.