Öffentliches Interesse

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==Begriff== ==Begriff==
-Öffentliches Interesse ist das Interesse des Staates.+Öffentliches Interesse wird definiert durch das Interesse des Staates.
Hiervon zu unterscheiden ist das [[öffentliches Informationsinteresse|öffentliche Informationsinteresse]], also das der Allgemeinheit bzw. vieler Menschen an einem bestimmten Berichtsthema. Hiervon zu unterscheiden ist das [[öffentliches Informationsinteresse|öffentliche Informationsinteresse]], also das der Allgemeinheit bzw. vieler Menschen an einem bestimmten Berichtsthema.
-Was öffentliches Interesse ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen.+Was öffentliches Interesse an einer Zensur ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Gibt es keine Gesetze, welche die Zensur eindeutig definieren, so entscheiden endgültig die Zensurrichter, was vom öffentlichen Interesse ist.
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 +Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen.
== Öffentliches Interesse an einer Berichterstattung == == Öffentliches Interesse an einer Berichterstattung ==

Version vom 07:00, 17. Okt. 2008

Begriff

Öffentliches Interesse wird definiert durch das Interesse des Staates.

Hiervon zu unterscheiden ist das öffentliche Informationsinteresse, also das der Allgemeinheit bzw. vieler Menschen an einem bestimmten Berichtsthema.

Was öffentliches Interesse an einer Zensur ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Gibt es keine Gesetze, welche die Zensur eindeutig definieren, so entscheiden endgültig die Zensurrichter, was vom öffentlichen Interesse ist.

Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen.

Öffentliches Interesse an einer Berichterstattung

Besteht kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung, Äußerung, Veröffentlichung eines Bildnisses usw., dann kann die Veröffentlichung verboten werden.

Es besteht kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Was ein Staatsgeheimnis ist, bestimmen die Exekutivorgane.

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Die Staatsanwaltschaft hat bei Delikten regelmäßig zu überprüfen, ob eine Strafverfolgung im "öffentlichen Interesse" bzw. im "besonderen öffentlichen Interesse" liegt.

Die Strafverfolgung von Beleidigungen liegt nicht automatisch im öffentlichen Interesse, so dass häufig auf den Privatrechtsweg verwiesen wird:

§ 376 StPO: Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 374 (1) Nr. 2 StPO: Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,(...) eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, (...)

"Privatrechtsweg" meint nicht etwa "Zivilrechtsweg", sondern ein strafrechtliches Verfahren, bei dem die Anklage vom Geschädigten vertreten wird.

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