Unternehmenspersönlichkeitsrecht
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Version vom 07:03, 14. Okt. 2008
Unternehmen können als juristische Personenen (GmbH, AG) Träger von Grundrechten sein, wenn diese ihrem Wesen nach anwendbar sind, Art. 19 Abs. 3 GG. Nach Auffassung der Hamburger Rechtsprechung fallen hierunter auch die aus den Grundrechten gebildeten Persönlichkeitsrechte. Firmen haben daher in Hamburg Anspruch auf Wahrung ihrer "Geschäftsehre". Auf eine tatsächliche Ehrenhaftigkeit des Unternehmens kommt es nicht an.
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Zweifel an der Existenz
Zum Persönlichkeitsrecht von juristischen Personen gibt es keine eindeutige obergerichtliche Entscheidung. In der Fachliteratur finden man zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht so gut wie nichts. Es wird sogar bezweifelt, dass Firmen wirklich ein Persönlichkeitsrecht zukommt.
Umfang
Es ist völlig unklar, wo das Unternehmenspersönlichkeitsrecht anfangen soll und wo es aufhört. Damit widerspricht dieses Recht, das ein Grundrecht sein will, faktisch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.
Im "Handbuch des Persönlichkeitsrechts" (2008), das gegenwärtig die literarische Autorität in Sachen Fachliteratur zum Medienrecht beansprucht, wird zwar bei juristischen Personen des Öffentlichen Rechts ein Anspruch auf Ehrenschutz angenommen. Zur Frage, ob auch juristischen Personen des Privatrechts (Unternehmen) Träger einer "Geschäftsehre" sein könnten, schweigt es.
Da der Begriff der Schmähung (außerhalb von Hamburg) eng auszulegen ist, spricht vieles dafür, Firmen über das geschriebene Recht hinausgehende Unterlassungsansprüche zu versagen.
Kritik
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dient erfahrenen Medienanwälten dazu, unerwünschte Kritik durch Fantasie-Unterlassungsansprüche effizient richterlich zensieren zu lassen und finanziell schwächer aufgestellte Parteien plattzuklagen. Mangels brauchbarer Rechtsquellen handelt es sich um eine Art Geheimwissen einer Clique von Anwälten.
Neben der Stolpe-Entscheidung und dem fliegenden Gerichtsstand ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der größte Missstand des geltenden Medienrechts.