Zweckbestimmungstheorie

Aus Buskeismus

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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-Die Bewilligung für die Nutzung von Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a. kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html § 31 Abs. 5 UrhG]. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte [[Einwilligung]] erfordern+Die Bewilligung für die Nutzung von Werken im sinne von § 2 UrhG (Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a.) kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html § 31 Abs. 5 UrhG]. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte [[Einwilligung]] erfordern. Die Beweislast trägt der Verletzer.
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Version vom 16:12, 20. Okt. 2008

Die Bewilligung für die Nutzung von Werken im sinne von § 2 UrhG (Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a.) kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte Einwilligung erfordern. Die Beweislast trägt der Verletzer.

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