Persönlichkeitsrecht

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*Festschreibung der [[Menschenwürde]]garantie als fundamentales Verfassungsprinzip in [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art.1 Grundgesetz] *Festschreibung der [[Menschenwürde]]garantie als fundamentales Verfassungsprinzip in [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art.1 Grundgesetz]
*strafechtlicher Ehrenschutz durch Verbote von [[Beleidigung]], [[Verleumdung]] und [[üble Nachrede|übler Nachrede]] u.a. in [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html § 185 StGB] *strafechtlicher Ehrenschutz durch Verbote von [[Beleidigung]], [[Verleumdung]] und [[üble Nachrede|übler Nachrede]] u.a. in [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html § 185 StGB]
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Von der Rechtsprechung wurde aus der [[Menschenwürde]]garantie ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 1 GG]) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2 Abs. 1 GG]) das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht]] entwickelt, das Verfassungsrang genießt. Es dient gegenüber den spezialgesetzlichen Ausprägungen als Auffanggrundrecht. Von der Rechtsprechung wurde aus der [[Menschenwürde]]garantie ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 1 GG]) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2 Abs. 1 GG]) das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht]] entwickelt, das Verfassungsrang genießt. Es dient gegenüber den spezialgesetzlichen Ausprägungen als Auffanggrundrecht.
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 +== Teile des Persönlichkeitsrechts ==
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== Kritik == == Kritik ==

Version vom 13:29, 19. Okt. 2008

Das Persönlichkeitsrecht ist als solches nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, vielmehr wurde das Konzept nach und nach um die bereits bestehenden Gesetze zum Ehrenschutz und den Grundrechten entwickelt.

Inhaltsverzeichnis

spezialgesetzliche Ausprägungen

allgemeines Persönlichkeitsrecht

Von der Rechtsprechung wurde aus der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) das allgemeines Persönlichkeitsrecht entwickelt, das Verfassungsrang genießt. Es dient gegenüber den spezialgesetzlichen Ausprägungen als Auffanggrundrecht.

Teile des Persönlichkeitsrechts



Von der

Kritik

Das Persönlichkeitsrecht wurde von findigen Medienanwälten zur Allzweckwaffe gegen die Meinungsfreiheit pervertiert.

siehe auch

Persönliche Werkzeuge